Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 18 UStG) für Leistungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

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Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielung, die Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringen, können von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG profitieren.

 

Die Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie ist richtig und wichtig. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in diesem Zusammenhang eine besondere Billigkeitsregelung verkündet:

 

Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG berufen. So zumindest, wenn sie Leistungen erbringen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Außerdem darf die Leistung nicht von einer anderen Befreiungsvorschrift des § 4 UStG erfasst sein.

 

Billigkeitsregelung bei Leistungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Das BMF stellt nun klar, dass auch Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie erbracht wurden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen werden können. Folglich können sie nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei sein.

 

Berufen sich Steuerpflichtige auf die Steuerbefreiung, steht ihnen im Gegenzug kein Vorsteuerabzug für im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen zu.

 

Das vollständige BMF-Schreiben vom 15.6.2021 finden Sie hier.

 

Wie lange gilt die Regelung?

Die Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.

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