„Schonfrist“ für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 erreicht
Das Bundesamt für Justiz (BfJ) verkündete in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz, dass vor dem 01.04.2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird.
Auch im vierten Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie reißen die Zusatzbelastungen in den Kanzleien nicht ab. Abermals nahte ein Fristende (31.12.), nämlich zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 von Kapitalgesellschaften. Der DStV bat den Bundesminister der Justiz daher erneut nachdrücklich um zeitlichen Aufschub (vgl. DStV-Information vom 20.11.2024) – mit Erfolg.
Dankenswerterweise veröffentlichte das BfJ in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz am 13.12.2024 auf seiner Homepage folgenden Wortlaut:
„Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.“
Damit können die kleinen und mittleren Kanzleien erneut ein wenig durchatmen!