DStV plädiert für noch mehr Kulanz bei der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020

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Bis 7.3.2022 wird offiziell auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für nicht bis Ende 2021 offengelegte Jahresabschlüsse 2020 von Kapitalgesellschaften verzichtet. Angesichts der andauernden Zusatzbelastungen durch die Corona-Lage wendet sich der DStV erneut an das Bundesministerium der Justiz und plädiert für eine Verlängerung bis Ende Mai 2022.

 

Der 7.3.2022 steht vor der Tür – und mit ihm das Ende der sanktionslosen Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 von Kapitalgesellschaften. Die Frist im Blick stehen vielen Kanzleimitarbeitenden, angesichts der andauernden Belastungen durch die Corona-Pandemie, die Schweißperlen auf der Stirn. Verstreicht die Frist, drohen schließlich Ordnungsgelder. Diese belaufen sich auf mindestens 2.500 €.

 

Anhaltende Corona-Lage verschärft Kanzleialltag

Die Lage ist äußerst misslich. Zum einen ist weiterhin keine Arbeitsentlastung in Sicht. Um nur ein Beispiel zu nennen, wurden jüngst aufgrund der weiterhin angespannten Corona-Lage etwa die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni 2022 verlängert. Dies ist zwar ein wichtiges Signal insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Gleichzeitig bedeutet dies für die Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe weitere Zusatzarbeiten. Zum anderen macht das Corona-Virus auch vor den Kanzleimitarbeitenden nicht halt. Viele kämpfen neben den hohen Arbeitsbelastungen mit zunehmenden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen.

 

Verlängerung der Sanktions-Schonfrist für die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse 2020 gefordert

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich daher mit einem Brief an den Bundesminister für Justiz, MdB Dr. Buschmann, gewendet. Unter Darlegung der kritischen Lage plädiert er für kulantere Fristen bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2020 für Kapitalgesellschaften. Er fordert, bis Ende Mai 2022 auf die Einleitung der Ordnungsgeldverfahren nach § 355 HGB zu verzichten.

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