Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug: BMF gewährt Übergangsfrist bei Gutscheinen und Geldkarten

© Bildnachweis Adobe Stock


Die Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezügen wurde zum 1.1.2020 neu geregelt. Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, müssen, um als Sachbezug eingestuft zu werden, seitdem bestimmte Kriterien des ZAG erfüllen. Das BMF gewährt nun nachträglich eine Übergangsfrist bis Ende 2021.





Sachbezüge sind beliebte Goodies zum Gehalt. Übersteigen sie monatlich nicht 44 € (ab 2022: 50 €), kommen sie sogar steuerfrei daher. Umso mehr Unruhe entstand in der Praxis, als 2020 die gesetzlich modifizierte Regelung zur Abgrenzung von Geldleistungen und Sachbezügen in Kraft trat. Danach heißt es für Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen: Um als Sachbezug zu gelten und damit ggf. von der Steuerfreiheit profitieren zu können, müssen sie die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.









Rechtsunsicherheiten in der Praxis





Was nun genau darunter zu verstehen war, blieb lange unklar und machte die Praxis zunehmend nervös. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte angesichts der Rechtsunsicherheiten in seiner Stellungnahme S 07/20 zu einem nicht veröffentlichten Entwurfsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eine Nichtbeanstandungsregelung an. Schließlich sprachen sich die Koalitionsfraktionen im Rahmen der Beratungen zum Jahressteuergesetz 2020 für eine vorübergehende zeitliche Nichtbeanstandungsregelung für sog. Open-Loop-Karten aus. So hätten nicht zuletzt Kartenanbieter zur Umstellung ihrer Produkte Zeit (BT-Drs. 19/25160, S. 139).









Verwaltungsseitige Übergangsfrist





Das BMF kam der Einigung der Koalitionsfraktionen nach. Es legt fest, dass Gutscheine und Geldkarten erst ab dem 1.1.2022 die entsprechenden Voraussetzungen des ZAG erfüllen müssen, um weiterhin als Sachbezug gelten zu können (BMF-Schreiben vom 13.4.2021).





Aber Achtung: Dies gilt nur für solche Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen! Verfügen Karten z.B. über eine Barauszahlungsfunktion, können sie nicht von der Übergangsregelung profitieren. Sie gelten stattdessen ab 2020 als Geldleistung.





Stand: 3.5.2021


Das könnte Sie auch interessieren

  • 09.12.2024
    BMF-Abteilungsleiter Dr. Weith bei DStV-Vorstands- und Geschäftsführer-Konferenz

    In politisch stürmischen Zeiten nahm der Gast an der Herbstsitzung des DStV-Gremiums Mitte November teil. Er gab den Teilnehmern einen Einblick in die Arbeit des BMF, das trotz des Regierungsbruchs die Themen voranbringt. Dr. Nils Weith, Leiter der BMF-Steuerabteilung, und StB Torsten Lüth,...

    Mehr lesen
  • 18.07.2024
    DStV kämpft weiter gegen eine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen

    Wiedersehen macht in der Regel Freude. Nicht so bei der Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen! Erneut positioniert sich der DStV gegen politische Bestrebungen, die rein nationale Mitteilungspflicht einzuführen. Im Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG...

    Mehr lesen
  • 18.04.2024
    Kryptowährungen: DStV-Hinweise zu überarbeiteten BMF-Dokumentationspflichten

    Das BMF hat seinen 2022er-Entwurf zu den Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten überarbeitet. Die Umsetzung der geplanten Dokumentationspflichten dürfte sich in der Praxis jedoch nach wie vor mitunter als schwierig gestalten. Bereits im Sommer 2022 hatte das BMF...

    Mehr lesen