Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) befindet sich in der parlamentarischen Beratung. Die Regierung hat ihn aktuell dem Bundesrat zugeleitet (BR-Drs. 12/20). Dort ist die Befassung im federführenden Wirtschaftsausschuss noch in diesem Monat vorgesehen. Nach dem vorliegenden Regierungsentwurf sollen öffentlich-rechtliche Körperschaften im jeweiligen nationalen Fachrecht verpflichtet werden, die Vorgaben der EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zu beachten. So ist für die steuerberatenden und prüfenden Berufe im Steuerberatungsgesetz (StBerG) bzw. in der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) vorgesehen, dass die jeweils zuständigen Fachministerien im Wege der Rechtsaufsicht überprüfen, ob bei Erlass oder Änderung der Berufssatzungen die Vorgaben der Richtlinie beachtet wurden. Hierzu haben die zuständigen Kammern die Berufssatzungen und deren Änderungen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) bzw. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) zusammen mit den relevanten Unterlagen zuzuleiten. Die Ministerien haben damit Gelegenheit festzustellen, ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde und zu nachvollziehbaren Ergebnissen geführt hat. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt das klare Ziel des Gesetzgebers, sich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf auf eine Eins-zu-Eins-Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie zu beschränken. Damit wird den europarechtlichen Anforderungen an die Umsetzung der Richtlinie genüge getan, allerdings unter Bürokratiegesichtspunkten auch nicht darüber hinausgegangen. Insoweit ist es aus Sicht des DStV konsequent, dass etwa auf die Schaffung besonderer Genehmigungsverfahren, wie sie zunächst nach dem Referentenentwurf vorgesehen waren, bewusst verzichtet wird. Bereits nach geltendem Recht ist sowohl im Berufsrecht der Steuerberater als auch der Wirtschaftsprüfer ein explizites Prüfungsrecht der Fachministerien vorgesehen, wonach Regelungen im Rahmen der Rechtsaufsicht von diesen aufgehoben werden können (sog. Widerspruchslösung). Der DStV hatte sich bereits mit seiner Stellungnahme R 06/2019 ebenso wie andere ausdrücklich für die Beibehaltung der bewährten gesetzlichen Verfahren ausgesprochen. Der Bundesrat ist nun aufgefordert, zum vorliegenden Regierungsentwurf binnen sechs Wochen Stellung zu nehmen. Sodann muss die Bundesregierung die Vorlage mit ihrer Gegenäußerung dem Deutschen Bundestag zur weiteren parlamentarischen Befassung zuleiten. Die Umsetzungsfristen laufen: Deutschland muss die Regelungen der EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie bis zum 30.7.2020 in nationales Recht transformieren. Der DStV wird auch weiterhin über den Stand des Verfahrens berichten. Stand: 20.1.2020