EU-Kommission plant Ausweitung nicht-finanzieller Berichtspflichten ab 2023

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Die EU-Kommission will ab 2023 die Qualität der jährlichen Berichtspflichten zur Nachhaltigkeit steigern, um eine bessere Vergleichbarkeit zu erzielen. Außerdem werden künftig deutlich mehr Unternehmen vom Anwendungsbereich erfasst. Für kleine- und mittelständische Unternehmen (KMU) soll ein sogenannter freiwilliger Standard eingeführt werden.

 

Als Konsequenz aus der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungsfristen im Finanzdienstleistungssektor (SFDR); lieferte die EU-Kommission im 2. Quartal pünktlich ihren Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (2014/95/EU), kurz: NFRD. Damit will die EU-Kommission nach eigenen Angaben dem Interesse von Investoren in Bezug auf Nachhaltigkeit gerecht werden und gleichzeitig durch eine qualitativ hochwertige und einer EU-weiten Prüfanforderung unterliegenden öffentlichen Berichtserstattung der Unternehmen zu einer ausgeprägten Rechenschaftskultur beitragen.

 

Bisher waren rund 11.700 Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten vom Anwendungsbereich der NFRD betroffen. Nach dem Willen der EU-Kommission soll diese Schwelle von 500 Beschäftigten abgeschafft werden, damit zukünftig ca. 50.000 (Groß-) Unternehmen, davon allein ca. 15.000 in Deutschland, zur nicht-finanziellen Berichterstattung verpflichtet werden.

 

Außerdem soll die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) Standardentwürfe zur freiwilligen Angabe von nachhaltigem Wirtschaften für KMU ausarbeiten. Inwieweit solche Angaben für KMU allerdings tatsächlich freiwillig bleiben, darf bezweifelt werden. Vielmehr befürchtet der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), dass viele KMU, etwa als Lieferanten von Großunternehmen oder zur Finanzierung bei Kreditinstituten zur Übernahme entsprechender Nachhaltigkeitsstandards; gedrängt werden.

Einen Punkt des Kommissionsvorschlags sieht der DStV besonders kritisch: Den Mitgliedstaaten soll die Möglichkeit eingeräumt werden, den Markt für Dienstleistungen im Bereich der Nachhaltigkeitsbestätigung für sogenannte „unabhängige Bestätigungsdienstleister“ zu öffnen. Dadurch könnten auch geringqualifizierte Dienstleister anstelle der Abschlussprüfer damit beauftragt werden, die Qualität ihrer Nachhaltigkeitsinformationen zu bestätigen. Der DStV sieht im Falle der Verabschiedung einer solchen Neuerung insbesondere den deutschen Gesetzgeber in der Pflicht, die Vorbehaltsaufgaben der beratenden und prüfenden Berufe zu wahren. Insbesondere während der Pandemie hat sich das deutsche System mit seinen hochqualifizierten und praxiserfahrenen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern bestens bewährt.

 

Hinweis auf den „Bericht auf Brüssel“

Für weitere Nachrichten aus Europa empfehlen wir Ihnen unsere Rubrik „Bericht aus Brüssel“. Lesen Sie in der aktuellen Ausgabe von „Die Steuerberatung“ einen Beitrag über die Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA), welche am 1.6.2021 offiziell ihre Arbeit aufgenommen hat. Wir wünschen Ihnen eine angenehme Lektüre.

 

 

 

 

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