DStV: Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltung entsorgen
Die EU-Kommission hat ihre Initiative zur Straffung von Berichtspflichten veröffentlicht. Damit sollen konkrete Ideen ermittelt werden, wie insbesondere KMU entlastet werden können. Ganz oben auf der Forderungsliste des DStV: Die Streichung der Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen.
Vehement stellt sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) gegen das Vorhaben der Bundesregierung eine Mitteilungspflicht nationaler Steuergestaltungen einzuführen. Dabei haben die steuergestaltenden Meldepflichten ihren Ursprung in der EU-Gesetzgebung. Schließlich ist die jetzige Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen nach § 138d Abgabenordnung (AO) ein unliebsames Produkt der Umsetzung der EU-Richtlinie DAC 6 (EU 2018/822) in nationales Recht.
Im Zuge des geplanten und letztlich überfälligen Bürokratieabbaus in der EU-Gesetzgebung, fordert die EU-Kommission derzeit zu geeigneten Vorschlägen auf, welche konkreten Berichtspflichten modernisiert, vereinfacht oder gar gestrichen werden könnten. Der DStV fokussiert sich in seiner Stellungnahme auf insgesamt vier Berichtspflichten, die vereinfacht oder ganz gestrichen werden sollten. Priorität hat dabei die Streichung der Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen.
Dafür gibt es gute Gründe:
Mit ihrer Beantwortung der kleinen Anfrage der CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag (Drucksache 20/6503), räumt auch die Bundesregierung ein, dass es bisher kaum aussagekräftige Informationen darüber gibt, wie wirksam die Mitteilungspflichten sind, welche tatsächlichen Kosten für Unternehmen und Finanzverwaltung entstehen und wie hoch der tatsächliche Mehrwert ist. Nach mehr als drei Jahren und über 27.000 Mitteilungen kommt eine solche Bewertung einem Offenbarungseid gleich.
In seiner Stellungnahme rügt der DStV nicht allein das offensichtliche Missverhältnis von Kosten und Nutzen der Mitteilungspflichten, sowohl für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als auch für die Finanzverwaltung. Vielmehr weist der DStV auch darauf hin, dass die Anzeigepflichten rechtlich keineswegs unumstritten sind und derzeit Gegenstand einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof sind (C-623/22).
Die Streichung der Mitteilungspflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen würde zum Bürokratieabbau beitragen. Zugleich wäre eine solche Maßnahme ein unübersehbares Ausrufezeichen gegen die Befürworter innerhalb der Bundesregierung, die bisher stur an der Einführung nationaler Anzeigepflichten festhalten.