Anti-Geldwäsche im Sog der Pandora Papers
Die mediale Aufmerksamkeit um die sogenannten Pandora Papers dürfte sich als effektiver Katalysator zur Verabschiedung des Vorschlags der EU-Kommission zum neuen Anti-Geldwäsche-Paket erweisen. Gleichzeitig besteht die Gefahr die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen dabei aus dem Blick zu verlieren.
Kurzfristig hatte das EU-Parlament während seiner Plenarsitzungswoche im Oktober die Tagesordnung geändert. Grund dafür waren die kurz zuvor vom International Consortium of Investigative Journalists (ICIJ) veröffentlichten Enthüllungen rund um die „Pandora Papers“. Zur Vorbereitung einer Parlamentsresolution waren der slowenische Außenminister Anže Logar, stellvertretend für die EU-Mitgliedstaaten, sowie der EU-Wirtschaftskommissar, Paolo Gentiloni, zur Aussprache über die Konsequenzen der „Pandora Papers“ für die Bemühungen um die Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung im Plenum geladen.
Erwartungsgemäß machten Die EU-Abgeordneten aus ihrer Empörung über die zu Tage geförderten Missstände und dem eigennützigen Finanzgebaren prominenter Personen keinen Hehl. Sie sparten nicht mit Kritik an den Mitgliedstaaten, etwa wegen deren allzu hohen Anforderungen, die diese an die Aufnahme von Drittstaaten auf die „Black List“ der Steueroasen stellten. Zudem wurde der mangelnde Wille einiger Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche gerügt.
Paolo Gentiloni dagegen dürften die Enthüllungen und die mediale Aufmerksamkeit der „Pandora Papers“ sowie die empörten Reaktionen der EU-Abgeordneten mehr als gelegen gekommen sein. Diese Art Publicity ist genau der Rückenwind, den er benötigt, um für die kommenden Monate angekündigte Gesetzesvorschläge, etwa zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen oder zum Ausbau der Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, durch das dann folgende Gesetzgebungsverfahren zu boxen. Rückenwind dürfte auch sein im Juli veröffentlichter Vorschlag des Anti-Geldwäsche-Pakets bekommen. Das mehrteilige Gesetzeswerk verfolgt etwa das Ziel unterschiedliche Regelungen der Mitgliedstaaten im Kampf gegen Geldwäsche zu vereinheitlichen. Möglichst gleiche Regelungen in den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung von Geldwäsche, in Zypern genauso wie in Deutschland, sieht auch der DStV als ein wichtiges Element, um grenzüberschreitende, organisierte Kriminalität und Geldwäsche effektiv zu bekämpfen.
Die allgemein vorherrschende Empörung rund um die Enthüllungen der „Pandora Papers“ mag ein wirksamer Türöffner für eine schnelle Einigung im Gesetzgebungsverfahren sein. Empörung und medialer Druck verleiten gleichzeitig aber auch dazu, Maßnahmen zu verabschieden, deren Verhältnismäßigkeit nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt werden.
So verwendeten auch die EU-Abgeordneten während der Aussprache gerne die Floskel einer Steuerhinterziehungsindustrie, von „gewissenlosen Anwälten“ war die Rede, „die ihre Mandanten zur Steuerflucht verleiten“ würden. Ohne erforderliches Augenmaß könnte, insbesondere im gesamteuropäischen Kontext, auch der Berufsstand wieder einmal schnell in den Fokus vermeintlicher Anstifter und Beihelfer von Steuerhinterziehung und Geldwäsche rücken. Für den DStV wird es deshalb im Brüsseler Europaviertel in den kommenden Monaten insbesondere darum gehen, die eigentliche Tätigkeit der beratenden und prüfenden Berufe zu verdeutlichen und hervorzuheben, dass der Berufstand sich weit weniger mit der Gründung von Offshore-Briefkastenfirmen beschäftigt, als sich vielmehr darum kümmert seine Mandantschaft auf dem rechtschaffenen Pfad des bestehenden Steuerrechts zu halten.
Zudem drohen auch den beratenden und prüfenden Berufen als Verpflichtete nach den Anti-Geldwäschevorschriften weitere Auflagen, etwa durch die vorgeschlagene Erweiterung zur Speicherung und Weitergabe zusätzlicher Daten an die „Financial Intelligence Unit“ (FIU), etwa der Steueridentifikationsnummer oder der Angabe des Berufs einer Person. Dabei wäre es nach Ansicht des DStV sinnvoll, zuerst einmal Aufwand und Nutzen der bisherigen Lasten der Verpflichteten nach den Anti-Geldwäsche-Vorschriften zu bewerten und daraufhin, unter Berücksichtigung des Mandatsgeheimnisses, die Gesetzgebung im Sinne der Verhältnismäßigkeit anzupassen.