Verschärfte Geldwäscheregeln: DStV als Sachverständiger in öffentlicher Anhörung des Dt. Bundestags

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Mit dem Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der jüngsten EU-Geldwäsche-Änderungsrichtlinie will die Bundesregierung die Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche weiter verschärfen. Mit Blick auf die europäischen Vorgaben sind unter anderem Einschränkungen bei den beruflichen Verschwiegenheitspflichten geplant. Deutliche Kritik an diesen Plänen äußerte der DStV. Er war als Sachverständiger zur öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages eingeladen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 19/13827) sieht unter anderem Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) vor. Hierzu nahm StB Carsten Butenschön, Mitglied des DStV-Vorstands und Präsident des Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg e.V., als Experte zu den Fragen der Abgeordneten Stellung. Verschwiegenheitspflichten in bewährtem Umfang erhalten Kritisch äußerte sich Butenschön zur Absicht, künftig die Verschwiegenheitspflicht der steuerberatenden und prüfenden Berufe einzuschränken. Geht es nach dem Entwurf, soll die berufsrechtliche Pflicht zur Verschwiegenheit nur noch bei „Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung“ gelten. Diese Einschränkung lehnt der DStV entschieden ab. „Der Gesetzentwurf verkennt, dass in der Praxis bei der Mandatsbetreuung in der Regel nicht klar abgrenzbar ist, wo beispielsweise eine betriebswirtschaftliche Beratung aufhört und eine steuerrechtliche Beratung anfängt“, so Butenschön. Der DStV fordere deshalb die Beibehaltung der bisherigen Regelungen, die sich in der Praxis bewährt haben. Bislang sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz von ihrer Verschwiegenheitspflicht nur entbunden, wenn sie positive Kenntnis davon haben, dass das Mandatsverhältnis zu Zwecken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung genutzt wird. In der folgenden Plenardebatte ist die beschriebene Einschränkung auf Fälle der Rechtsberatung und Prozessvertretung gleichwohl auch für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erhalten geblieben. Damit verkennt der Gesetzgeber weiterhin, dass es insbesondere bei den Immobiliengeschäften gerade nicht die steuerberatenden und prüfenden Berufe sind, die die Vertragsgestaltung und Beurkundung übernehmen. Bürokratieabbau durch Zusammenlegen von Aufsichts- und Bußgeldfunktionen Zusätzlich in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommen wurde eine Anpassung zu den Zuständigkeiten der Steuerberaterkammern im Bereich der Geldwäsche. Die BStBK hatte hierzu vorgeschlagen, die bestehenden Kompetenzen im Bereich der Geldwäscheaufsicht analog zu den Regelungen bei den Wirtschaftsprüfern um die Zuständigkeit in Bußgeldsachen zu erweitern. Diese liegt für Steuerberater gegenwärtig noch bei den Finanzämtern. Aus Sicht des DStV ist dies ein geeigneter Schritt, um Informationsverluste zu vermeiden und einen einheitlichen Ansprechpartner für den Berufsstand zu schaffen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung durch den Bundesrat. Stand: 15.11.2019 Lesen Sie hierzu auch: DStV-Stellungnahme R 05/2019 vom 4.11.2019

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