Startschuss: Portal zur Beantragung weiterer Überbrückungshilfen für KMU seit dem 8.7.2020 online

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Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) und Freiberufler, die Corona-bedingt ihren Geschäftsbetrieb ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten, weitere staatliche Überbrückungshilfen beantragen. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern kommt dabei eine entscheidende Rolle zu. Sie können sich seit dem 8.7.2020 für das Antragsverfahren registrieren. Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber den Vorjahresmonaten eingebrochen ist. Die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen müssen durch Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat ebenso wie die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) alle Berufsangehörigen dazu aufgerufen, den Antragsstellern als aktive Unterstützer zur Seite zu stehen. Detaillierte Informationen zur Antragstellung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog, an dem die berufsständischen Organisationen mitgearbeitet haben. Eine weitere DStV-Information zur Überbrückungshilfe mit Hinweisen zu diesem Katalog und ergänzenden Antworten sowie Links zu den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder ist unter www.dstv.de in der Rubrik Praxistipps abrufbar. Stand: 8.7.2020 Lesen Sie hierzu auch: Überbrückungshilfen für KMU und Freiberufler – Die aktive Unterstützung durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zählt DStV-Information zu den Überbrückungshilfen für KMU und Freiberufler

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