Frist für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe für prüfende Dritte verlängert



Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie  (BMWi) ist ab sofort die Frist für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe für prüfende Dritte verlängert worden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen. Er hatte sich für eine Anpassung der Frist eingesetzt.

Die Einreichungsfrist der Endabrechnung für prüfende Dritte ist nun auf den 30.6.2022 verlängert worden.

Der FAQ-Katalog zur Neustarthilfe wurde um diesen und folgende weitere Punkte aktualisiert:

  • In den Ziffern 3.4 und 4.8 die Fristanpassung für prüfende Dritte für die Einreichung der Endabrechnung eingefügt.

  • Unter Ziffer 2.2 und 4.1 wurde die Option für die Antragstellenden, die im Antragsverfahren ihre Umsätze aus Personengesellschaften nicht angegeben haben, eröffnet. Antragstellende können dies über einen Änderungsantrag nachzuholen, damit sie die Endabrechnung auf Grundlage korrekter Daten einreichen können.

  • Eine kleine Änderung zur Klarstellung (hier kursiv) hat das BMWi in die Überschrift der Ziffer 4.13 „Wie ist vorzugehen, wenn aufgrund eines Fehlers im Bewilligungsverfahren ein Bewilligungsbescheid und/oder eine Auszahlung fehlerhaft ist?“ aufgenommen.


Die Informationen können Sie im FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nachlesen.

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