Erleichterte Kug-Abschlussprüfungen – Weniger ist nicht immer mehr

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Der Deutsche Bundestag hat kurz vor Jahresende eine Erleichterung bei der Abschlussprüfung des Kurzarbeitergelds (Kug) beschlossen. Nach einem neuen § 421c SGB III sollen Prüfungen für pandemiebedingte Kug-Anträge entfallen, wenn die Gesamtauszahlung 10.000 € je Arbeitsausfall nicht überschreitet. Der DStV begrüßt dies als Schritt in die richtige Richtung. Er hatte sich gemeinsam mit der BStBK allerdings für deutlich weitergehende Verfahrenserleichterungen stark gemacht.

So hatten Verband und Kammer in einer gemeinsamen Eingabe an den Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales im Rahmen der Beratungen für ein 8. SGB IV-Änderungsgesetz nicht nur gefordert, vor allem kleine und Kleinstunternehmen angesichts der geringen Lohnsummen und der geringeren Beträge des gewährten Kurzarbeitergelds generell von den Prüfungen auszunehmen. Sie mahnten auch die Einführung einer konkreten Bagatellgrenze für geringe Nachforderungen an. Nur so werde ein unverhältnismäßiger Arbeitsaufwand vermieden, der in den Kanzleien vor allem aufgrund von einzelnen Korrekturarbeiten selbst bei nur geringen Eurobeträgen entsteht. Zusätzliche Erleichterung ließe sich bei Korrekturen bis zu einer Summe von 1.000,00 € auch über eine Öffnung des Instruments des Summenbescheids nach § 28f SGB IV erreichen. Auch müsse gelten, das Kurzarbeitergeldsystem mit Blick auf mögliche künftige krisenbedingte Massenverfahren zielgerichtet zu digitalisieren und zu modernisieren. Der DStV wird sich weiter für entsprechende Erleichterungen einsetzen.

Weiterhin im Raum steht auch die Forderung nach einer gesetzlich geregelten Vertretungsbefugnis durch Steuerberater, die sich an den berechtigten Bedürfnissen der Mandanten orientieren muss. Mit Blick auf die massenweisen Kug-Anträge während der Pandemie sei es ein Anachronismus, Steuerberatern ein Tätigwerden im Widerspruchsverfahren zu versagen, obwohl die für das Kug maßgeblichen Lohn- und Gehaltsdaten allesamt in den Steuerkanzleien und nicht anderswo vorliegen. Der Gesetzgeber wird sich nach Ansicht des DStV diesen Argumenten auf Dauer nicht verschließen können.

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