Geldwäscheprävention: Ordnungsgemäße Registrierung zum Jahreswechsel sicherstellen
Zum Jahreswechsel sollten alle Steuerberaterinnen und Steuerberater sicherstellen, dass ihre ordnungsgemäße Registrierung im elektronischen Meldeportal "goAML" der Financial Intelligence Unit (FIU) erfolgt ist. Mit dem 1.1.2024 besteht eine gesetzliche Registrierungspflicht, und zwar unabhängig von der Abgabe einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung. Nach Registrierung und Bestätigung durch die FIU können Meldungen sodann auf verschlüsseltem Weg abgeben werden.
Die Registrierungspflicht ergibt sich aus § 59 Abs. 6 Geldwäschegesetz (GWG). Sie gilt nach § 45 Abs. 1 S. 2 GWG für alle Verpflichteten nach dem GWG. Dazu gehören unter anderem auch Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GWG). Zu beachten ist, dass die Registrierungspflicht unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft besteht. Grundsätzlich sind neben Kanzleiinhabern auch angestellte Berufsträger separat als eigenständige Verpflichtete zu registrieren. Die Registrierung allein der Kanzlei ist nicht ausreichend. Berufsträger, die über mehrere Berufsqualifikationen verfügen (z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) können sich nur mit einer Qualifikation registrieren. Dabei soll laut FIU die vorherrschende Berufsausübung im Vordergrund stehen.
Die Registrierung im Meldeportal „goAML“ ist über die Webseite der FIU unter https://goaml.fiu.bund.de/Home möglich. Hinweise zum Registrierungsprozess und weiterführende Fachinformationen sind über die Webseiten der Zollverwaltung abrufbar unter www.zoll.de.