EU-Parlament berücksichtigt Berufsgeheimnis beim Data Act

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Das Plenum des EU-Parlaments hat über das europäische Datengesetz (Data Act) abgestimmt. Der DStV begrüßt, dass der Bericht von Pilar del Castillo Vera, Berichterstatterin des EU-Parlaments, das Berufsgeheimnis schützt.   

Im Februar letzten Jahres hatte die EU-Kommission ihren Vorschlag für ein europäisches Datengesetz (Data Act) veröffentlicht und damit die europäische Datenstrategie ergänzt. Die Verordnung soll die Bedingungen für den Zugriff auf Daten regeln, die von Geräten des Internets der Dinge (IoT) erzeugt werden. Durch die neuen Bestimmungen sollen Hersteller verpflichtet werden, Nutzern das Recht auf Zugriff und Übertragung der von ihren Geräten erzeugten Daten zu gewähren. Ziel dieser „Datenzugangsverpflichtung“ ist es, kohärente und faire sektorübergreifende Praktiken für die gemeinsame Nutzung von Daten in Europa zu etablieren.

Für den Berufsstand ist besonders der Datenaustausch zwischen öffentlichen Stellen und Unternehmen, das sogenannte B2G Data Sharing, von Bedeutung. Laut dem Vorschlag der EU-Kommission sollen unter außergewöhnlichen Umständen öffentliche Stellen die Möglichkeit bekommen, auf Unternehmensdaten zugreifen zu können. Zum Beispiel im Fall einer Naturkatastrophe oder eines Terroranschlags. Dieses sogenannte „Datenbereitstellungsverlangen“ ist für den Berufsstand problematisch, soweit es sich um hochsensible personenbezogene Daten handelt, die durch das Berufsgeheimnis geschützt wären.

Das EU-Parlament fordert nun, dass sich ein „Datenbereitstellungsverlangen“ von öffentlichen Stellen auf nicht personenbezogene Daten beschränken muss. Zudem soll die Bereitstellung von Daten an öffentliche Stellen nicht möglich sein, wenn der Dateninhaber damit gegen nationales oder Unionsrecht verstoßen würde. Somit sind Daten, die unter das berufsrechtlich geschützte Berufsgeheimnis fallen, von der Bereitstellungspflicht ausgenommen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt, dass sich das EU-Parlament für den Schutz des Berufsgeheimnisses ausspricht und damit einhergehend das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant berücksichtigt. Dagegen will der EU-Rat auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten im Rahmen des B2G Data Sharing festsetzen, insofern diese Anfrage ausreichend begründet werden kann.

Der DStV setzt sich zudem dafür ein, dass KMU von der „Datenbereitstellungspflicht“ gegenüber öffentlichen Stellen ausgenommen werden. Eine Ausnahmeregelung soll laut EU-Parlament und EU-Rat bisher nur für kleine und Kleinstunternehmen gelten. Die Positionen der Europäischen Gesetzgeber berücksichtigen dabei jedoch nicht die   fehlenden Ressourcen von KMU, um solchen zusätzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

Nachdem der Bericht von Berichterstatterin Pillar del Castillo Vera (EVP/Spanien) im Plenum des EU-Parlaments angenommen wurde, muss der EU-Rat nun einen gemeinsamen Standpunkt verabschieden. Hierzu wird ein fünfter Kompromisstext während der schwedischen Ratspräsidentschaft erwartet. Die folgenden Trilogverhandlungen werden voraussichtlich Mitte dieses Jahres beginnen.

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