Das BMF-Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen jPöR ist da
Die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts ändert sich durch § 2b UStG massiv. Das BMF hat nun in diesem Zusammenhang ein Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug vorgelegt. Der DStV hat dazu Stellung genommen und sich für großzügigere Billigkeitsregelungen ausgesprochen.
Die Umsetzung von § 2b UStG dürfte für viele juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) mit Arbeit verbunden sein. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm die Umsatzbesteuerung an europarechtliche Vorgaben angepasst. Damit fallen nicht mehr nur Umsätze aus dem körperschaftsteuerrechtlichen Betrieb gewerblicher Art unter die Umsatzbesteuerung. Die Neuregelung ist zwar seit längerem in Kraft. Gleichwohl konnten jPöR unter bestimmten Voraussetzungen eine längere Übergangsphase nutzen. Diese läuft zum Jahresende 2022 aus. Nach aktuellen Entwicklungen könnte sie im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 jedoch nochmals bis zum 1.1.2025 verlängert werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in jedem Fall ein Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen jPöR mit einigen Billigkeitsregelungen vorgelegt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungname S 18/22 u.a. folgende Nachjustierungen angeregt:
Zuordnungsentscheidung zum nichtunternehmerischen Bereich
Für den Vorsteuerabzug beim Bezug einheitlicher Gegenstände, die sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich i.e.S. verwendet werden, soll die jPöR den Gegenstand in vollem Umfang in ihrem nichtunternehmerischen Bereich belassen können (Rn. 8, a.a.O.). Dafür soll ausweislich des BMF-Entwurfschreibens eine entsprechende Zuordnungsentscheidung erforderlich sein.
Der DStV regt an, auf eine explizite Zuordnungsentscheidung zum nichtunternehmerischen Bereich zu verzichten, um unnötigen Bürokratieaufwand zu vermeiden. Hilfsweise könnte ein klarstellender Hinweis aufgenommen werden, dass eine Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige für den Gegenstand keinen Vorsteuerabzug begehrt.
Pauschaler Vorsteuersatz bei einem geringen unternehmerischen Bereich
JPöR, deren steuerpflichtiger Umsatz (mit ein paar Ausnahmen) im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 € nicht überstiegen hat, sollen unter bestimmten Voraussetzungen einen pauschalen Vorsteuersatz in Anspruch nehmen können (Rn. 27, a.a.O.).
Die Praxis zeigt, dass diese Grenze äußerst schnell überschritten ist. Der DStV empfiehlt daher, die Umsatzgrenze für die Anwendung des pauschalen Vorsteuersatzes anzuheben, so dass die positive Erleichterung eine größere Entlastungswirkung entfalten kann.
Bindungswirkung der pauschalen Vorsteuerermittlung
Will eine jPöR die Vorsteuer pauschal ermitteln, soll sie für mindestens fünf Kalenderjahre an diese Entscheidung gebunden sein. Gleichzeitig soll sie die Vereinfachung jedoch nicht mehr in Anspruch nehmen dürfen, wenn ihr steuerpflichtiger Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 45.000 € überstiegen hat (Rn. 32, a.a.O.).
Diese Regelung würde folglich im Zweifel zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen. Insofern regt der DStV an, dass jPöR jährlich entscheiden können sollten, ob sie die Pauschalermittlung wünschen.