DAC 8: Hohe Strafen bei Verstoß gegen Anzeigepflichten von Steuergestaltungen

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Der Vorschlag der DAC8-Richtlinie sieht in bestimmten Fällen von Verstößen gegen die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen hohe Mindeststrafen für Intermediäre vor. Damit legt die EU-Kommission dem Berufsstand ein unverhältnismäßiges und rechtlich fragwürdiges Paket unter den Weihnachtsbaum. Umtausch dringend erforderlich!

Mit der Aktualisierung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC 8) sollen künftig die Meldepflichten und der Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden auf Einnahmen und Umsätze ausgeweitet werden, die in der EU ansässige Nutzer mit Kryptowerten erzielen. Das mag sicherlich ein richtiger Schritt sein, damit die Finanzverwaltungen Steuertatbestände mit Bezug zu Kryptowerten identifizieren und grenzüberschreitend nachverfolgen können.

Darüber hinaus sind der EU-Kommission die unterschiedlichen Strafhöhen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen ein Dorn im Auge. Die EU-Kommission sieht dadurch die Wirksamkeit der Anzeigepflichten gefährdet.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisiert von Beginn an die umstrittene Maßnahme der Anzeigepflicht nach §§ 138 ff. Abgabenordnung (AO) als bürokratischen und unverhältnismäßigen Eingriff in das Vertrauensverhältnis zum Mandanten.

Die EU-Kommission schlägt nun in Fällen, in denen die Anzeige der Steuergestaltungen nach zweimaliger Anmahnung durch die zuständige Verwaltungsbehörde unterblieben ist oder, soweit mehr als 25% der benötigten Angaben falsch oder unvollständig übermittelt werden, saftige Mindeststrafen vor. Diese würden im Falle der Verabschiedung durch den EU-Rat weit über den derzeitigen Strafrahmen in Deutschland von höchstens 25.000 € (§379 Abs. 7 AO) hinausgehen.

Der Vorschlag für Mindeststrafen beläuft sich nach den Vorstellungen der EU-Kommission auf mindestens 50.000 € bei einem Jahresumsatz unterhalb von 6 Millionen € und auf mindestens 150.000 € bei einem Jahresumsatz über dem Schwellenwert. Bei natürlichen Personen betrüge die Mindeststrafe immerhin 20.000 €.

Diese Strafen würden nicht nur den Steuerpflichtigen, sondern auch den Intermediären, sprich Steuerberater, treffen.

Der DStV kritisiert diese Erhöhung des Strafmaßes als nicht interessengerecht und fordert, dass der Verweis auf die Anzeigepflicht für Intermediäre aus dem Vorschlag gestrichen wird. Für den Steuerberater, den etwa im Falle der falschen Datenübermittlung durch den Mandanten überhaupt keine Schuld träfe, wäre das Strafmaß unverhältnismäßig hoch.

Zudem würden sich die Prämien für die Haftpflichtversicherung auch für diejenigen Steuerberater erhöhen, die ihrer Anzeigepflicht gewissenhaft und fristgerecht nachkämen. Insoweit würde die Maßnahme einer Kollektivstrafe für den Berufsstand gleichkommen.

Zudem zweifelt der DStV an der Zuständigkeit der EU-Kommission zur Einführung von Sanktionen. Die Festlegung von Mindestsanktionen ist grundsätzlich Aufgabe der Mitgliedstaaten und keine europäische Kompetenz. Die Europäische Union darf lediglich in wenigen Straftatbeständen der schweren Kriminalität tätig werden. Verstöße von Anzeigepflichten sind davon sicherlich nicht umfasst.

Die Forderung des DStV ist eindeutig: „Return to sender“ für (überhöhte) Mindeststrafen für Intermediäre bei Verstößen gegen die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen.

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