BMF-Entwurfsschreiben zum Nullsteuersatz bestimmter Photovoltaikanlagen

© Bildnachweis Adobe Stock

Die Finanzverwaltung hat ein BMF-Entwurfsschreiben zu drängenden Praxisfragen zum Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Der Entwurf enthält wichtige Abgrenzungen und Erläuterungen für Betroffene. In seiner Stellungnahme regt der DStV noch weitere Ergänzungen an - insbesondere eine großzügigere Regelung für Unternehmer mit älteren Anlagen.

Das Novum „Nullsteuersatz“ hat sich im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 im nationalen Umsatzsteuerrecht etabliert. Seine Einführung für die Lieferung von Solarmodulen sollte die bürokratischen Lasten für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) minimieren und die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung attraktiver machen. So weit so gut.

Erste Fragen aus der Praxis ließen nicht lange auf sich warten. Diese will das Bundesministerium der Finanzen (BMF) wohl zeitnah beantworten und hat ein erstes BMF-Entwurfsschreiben veröffentlicht. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat dies in seiner DStV-Stellungnahme S 02/2023 goutiert. Darüber hinaus hat der DStV noch weitere Ergänzungen angeregt.

Wertvolle Praxishinweise und Klarstellungen

Zu begrüßen ist, dass das Schreiben etliche Punkte klarstellt, welche in der Praxis für Verunsicherung gesorgt hatten. Der Entwurf stellt nunmehr sicher, dass der Verkauf oder auch die unentgeltliche Übertragung einer PV-Anlage durch einen Unternehmer (der kein Kleinunternehmer ist) an einen Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen wird. Wenn der Erwerber die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchte, muss er folglich die Regelungen zur Vorsteuerberichtigung im Auge behalten.

Betreiber von Altanlagen im Nachteil

In der Vergangenheit haben viele Betreiber von PV-Anlagen auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung verzichtet, weil es für sie wirtschaftlicher war, bei der Anschaffung den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Folglich mussten sie privat verbrauchten Strom der Wertabgabenbesteuerung unterwerfen. Die in Abzug gebrachte Vorsteuer wurde so nachgelagert ausgeglichen. Daran ändert sich auch nach dem 31.12.2022 nichts.

Unternehmer, die ab 2023 eine PV-Anlage erwerben, können aufgrund des Nullsteuersatzes hingegen keine Vorsteuer in Abzug bringen. Das BMF-Entwurfsschreiben stellt klar, dass daher kein Ausgleich eines Vorsteuerabzugs erforderlich ist und folglich anders als bislang bei der privaten Stromentnahme keine unentgeltlichen Wertabgabe zu versteuern ist. Neuanlagen-Betreiber generieren somit einen wirtschaftlichen Vorteil.

Entnahme nur unter bestimmten Voraussetzungen

Der Wunsch, Altanlagen aus dem Unternehmensvermögen zu entnehmen und im Privatvermögen zu nutzen, dürfte mithin steigen. Die Entnahme einer Altanlage ist zwar steuerbar, soll aber unter den übrigen Voraussetzungen (nur) mit dem Nullsteuersatz besteuert werden.

Dies ist systematisch nicht zu beanstanden. Jedoch sieht das Entwurfsschreiben eine gravierende Einschränkung vor. So soll die Entnahme nur möglich sein, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Aus Sicht des DStV fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage! Er fordert daher, auf die 90 %‑Grenze zu verzichten. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung hier nachbessert und auch Betreibern von Altanlagen steuerliche Entlastungsmöglichkeiten bietet.

Das könnte Sie auch interessieren

  • 01.11.2024
    DStV-News 11/2024

    DStV-Präsident Lüth appelliert: Keine Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen! - Heiße Phase im steuerpolitischen Herbst: DStV hochtourig und erfolgreich dabei - Empfang der ETAF: Auftakt zur neuen EU-Wahlperiode - Die Offensive Mittelstand zu Gast beim Arbeitskreis BWL - Cybersicherheit...

    Mehr lesen
  • 17.10.2024
    Heiße Phase im steuerpolitischen Herbst: DStV hochtourig und erfolgreich dabei

    Die Fraktionen im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ringen seit September um die Regierungsentwürfe des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) und des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG). Am 16.10. schloss das Gremium immerhin das Verfahren zum JStG 2024 ab. Mit unzähligen Änderungen...

    Mehr lesen
  • 16.10.2024
    Finales BMF-Schreiben zur E-Rechnung: auch DStV-Anregungen wurden umgesetzt

    Endlich: Am 15.10.2024 gab die oberste Finanzbehörde bekannt, worauf bei der Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025 zu achten ist. Im Vergleich zum im Sommer veröffentlichten Entwurf gibt es sinnvolle Nachbesserungen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat viele Anregungen aus der...

    Mehr lesen