Verlängerung einiger steuerlicher Corona-Maßnahmen

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Das BMF hat angesichts der immer noch spürbaren Folgen der Corona-Krise einige Erleichterungen für von der Corona-Krise Betroffene um ein weiteres Jahr verlängert, die sonst ausgelaufen wären.

 

Die Folgen der Corona-Krise sind nach wie vor belastend. Das BMF hat mit Schreiben vom 12.12.2022 daher einige entlastende Maßnahmen verlängert. Sie betreffen unter anderem folgende Regelungen:

 

  • Bei Spenden auf Sonderkonten für Corona-Betroffene, die z.B. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Wohlfahrtsverbänden eingerichtet worden sind, genügt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, d.h. der Kontoauszug, um die Spende steuerlich abzusetzen.

  • Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, werden als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und werden nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt.

  • Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie Krankenhäuser, Kliniken oder Arztpraxen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.


 

Das jüngst erlassene BMF-Schreiben bezieht sich auf eine Vielzahl älterer Schreiben, die im Einzelnen hier aufgerufen werden können:

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