DStV fordert sanktionsfreie „Schonfrist“ bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2023

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Auch im vierten Jahr nach Beginn der Corona-Pandemie reißen die Zusatzbelastungen in den Kanzleien nicht ab. Und abermals naht ein Fristende, nämlich zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023. Der DStV bittet daher erneut nachdrücklich um zeitlichen Aufschub.

Steuerberaterinnen und Steuerberater haben in den letzten Jahren enorme Zusatzbelastungen zugewiesen bekommen. Das derzeit prominenteste Überbleibsel aus der Pandemiezeit – die Zusatzaufgaben aus den Corona-Schlussabrechnungen – dürften den Berufsstand möglicherweise sogar noch bis ins Jahr 2027 hinein begleiten. Die vielfach unzähligen und kleinteiligen Nachfragen der Bewilligungsstellen machen ein derart zähes Vorankommen wahrscheinlich.

Doch auch aus verschiedenen anderen Richtungen hagelt es weitere, nicht vorhersehbare zusätzliche Aufgaben für den Berufsstand. Beispiele hierfür sind die Abrechnungen und Beratungen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale, dem Corona-Pflegebonus, zur Corona-Sonderzahlung oder der Inflationsausgleichsprämie, die Beratungen zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung im B2B-Geschäftsverkehr oder die Prüfung unzähliger geänderter Zinsbescheide infolge der Absenkung des Zinssatzes von 6 % auf 1,8 % (aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) nebst Beratung und Führung von Einspruchsverfahren.

Und auch Zusatzbelastungen aus außersteuerlichen Normen machen vor den Kanzleien nicht Halt – etwa:

• zusätzliche Anforderungen nach dem Geldwäschegesetz sowie die Registrierung im elektronischen Meldeportal,
• die Einrichtung von Meldestellen durch das Whistleblower-Gesetz oder
• die Neuerungen im Transparenzregister.

Dies ist und bleibt gerade für kleine und mittlere Kanzleien eine Herausforderung. Der DStV hat sich daher jüngst mit einem Schreiben an Bundesjustizminister Dr. Volker Wissing gewandt und bittet zur Entlastung der Praxis, auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 für Kapitalgesellschaften bis Ende April 2025 zu verzichten.

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