Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus verlängert!

© Bildnachweis Adobe Stock

Das BMF hat steuerliche Verfahrenserleichterungen aufgrund der anhaltenden Pandemie verlängert. Wie im Vorjahr können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene von Steuerstundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassungen der Steuervorauszahlungen profitieren.

 

Ausreichend Liquidität ist in Krisenzeiten wie diesen überlebenswichtig. Angesichts der weiterhin beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden, bedingt durch die Coronapandemie, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Steuererleichterung verlängert:

 

Stundung im vereinfachten Verfahren

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis Ende Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann diese dann bis zum 31.3.2022 stunden. Das Finanzamt kann dann nochmals Anschlussstundungen bis 30.6.2022 gewähren. Positiv ist: Die Finanzverwaltung kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten!

 

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren

Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende Januar 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, ist das Finanzamt angehalten, bis Ende März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum 31.1.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen.

Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende Juni 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.

 

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen können bis 30.6.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

 

Das BMF-Schreiben vom 7.12.2021 mit allen Details in voller Länge finden Sie hier.

 

Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie Anpassungen von Vorauszahlungen, die über den Regelungsgehalt des BMF-Schreibens hinausgehen, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.6.2022 hinaus.

 

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Verlängerung der Maßnahmen, die sich bereits in den vergangenen Jahren als hilfreich bewiesen haben.

Das könnte Sie auch interessieren

  • 28.06.2023
    DStV-Präsident Lüth beim Praxisdialog zu den Corona-Wirtschaftshilfen

    Anlässlich eines vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) initiierten Praxisdialogs zu den Corona-Wirtschaftshilfen betonte DStV-Präsident StB Torsten Lüth die besondere Rolle der Steuerberaterinnen und Steuerberater bei den zahlreichen Hilfsprogrammen. Den Fokus seines...

    Mehr lesen
  • 15.12.2022
    Verlängerung einiger steuerlicher Corona-Maßnahmen

    Das BMF hat angesichts der immer noch spürbaren Folgen der Corona-Krise einige Erleichterungen für von der Corona-Krise Betroffene um ein weiteres Jahr verlängert, die sonst ausgelaufen wären.   Die Folgen der Corona-Krise sind nach wie vor belastend. Das BMF hat mit Schreiben vom...

    Mehr lesen
  • 18.08.2022
    Coronahilfen: Erleichterung bei den Fristen zur Schlussabrechnung

    Laut Information aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 30.6.2023 verlängert. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.8.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum...

    Mehr lesen