Startschuss: Antragsportal für die Novemberhilfe ist freigeschaltet

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Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können ab sofort alle im November vom zweiten Lockdown Betroffenen die staatliche Novemberhilfe beantragen. Die Besonderheit: Die elektronische Antragstellung muss anders als bei den Überbrückungshilfen nicht in jedem Fall durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte erfolgen. Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt. Um eine schnelle Hilfe zu ermöglichen, sind für Unternehmen Abschlagszahlungen vorgesehen.
Antragsberechtigt sind alle sog. direkt betroffenen Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Ebenfalls antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen (sog. indirekt betroffene Unternehmen). Außerdem sind unter anderem Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden. Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, und zwar tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns im November. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz seit Gründung gewählt werden. Zu beachten ist, dass andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, angerechnet werden. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. Soloselbständige erhalten die beantragte Förderung direkt in voller Höhe. Um auch allen anderen Antragstellern eine schnelle Hilfe zu ermöglichen, sollen für Unternehmen zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Summe gewährt werden, höchstens jedoch 10.000 Euro. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen so bereits ab Ende November 2020 erfolgen. Die Anträge für die Novemberhilfe können bis zum 31.1.2021 gestellt werden. Eine erneute Registrierung für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe erfasst wurden, ist nicht erforderlich. Weitere detaillierte Informationen zur Novemberhilfe, insbesondere zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zur Novemberhilfe, an dem die berufsständischen Organisationen mitgearbeitet haben, mit Antworten auf häufig gestellte Fragen Eine zusätzliche DStV-Information zur Novemberhilfe bietet ergänzende Hinweise für den Berufsstand sowie Links zu den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder. Sie ist auf der Webseite des DStV in der Rubrik Praxistipps abrufbar. Stand: 25.11.2020

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