Nachteilige Auswirkung des MoPeG auf Unternehmensnachfolge bei Einzelkanzlei
Das MoPeG eröffnet einer Sozietät aus zwei Freiberuflern den Weg in die Personenhandelsgesellschaft. Damit stehen ihr alle Optionen zur Umwandlung offen. Freiberufler, die in einer Einzelkanzlei organisiert sind, können die Möglichkeiten der Umwandlung hingegen nicht nutzen. Das erschwert die Nachfolgeplanung. DStV-Präsident Lüth hat Nachbesserung gefordert.
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird 2024 in Kraft treten. Auch für den Berufsstand der steuer- und wirtschaftsprüfenden Berufe ergeben sich Neuerungen. Jedoch führt die Reform zu einer massiven Ungleichbehandlung zwischen einer Sozietät aus mehreren Freiberuflern und solchen Berufsträgern, die in Einzelkanzleien organisiert sind. Der Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat daher in einem Schreiben an Dr. Marco Buschmann, Bundesminister der Justiz angeregt, diesen Missstand zu beheben.
Ungleiche Möglichkeiten der Unternehmensnachfolge durch das MoPeG
Das MoPeG eröffnet einer Sozietät aus zwei Freiberuflern den Weg in die Personenhandelsgesellschaft, z.B. in eine GmbH & Co. KG. Damit stehen ihr auch alle Optionen zur Umwandlung offen. Dies wirkt sich positiv auf die Unternehmensnachfolgeplanung aus.
Freiberufler, die in einer Einzelkanzlei organisiert sind, können die Möglichkeiten der Umwandlung hingegen nicht nutzen. Will ein Steuerberater, der in Einzelkanzlei tätig ist, etwa eine Berufskollegin aufnehmen, so kann er nur eine GbR, Partnergesellschaft, GmbH oder AG gründen und dann per Einzelübertragung alle Mandatsverhältnisse und alle Verträge (Miete, Leasing etc.) auf diese neu gegründete Gesellschaft übertragen. Das funktioniert aber nur - und das ist der entscheidende Nachteil - wenn alle Vertragspartner zustimmen! Das heißt, es entsteht enormer bürokratischer Zusatzaufwand.
Notwendige Anpassung des Umwandlungsgesetzes
Der DStV hat daher angeregt, § 152 UmwG anzupassen und ihn auch für natürliche Personen zu öffnen, deren Eintragung in das Handelsregister nicht in Betracht kommt. So könnte die drohende Ungleichbehandlung abgewendet werden.