Letzter Aufruf: Antragsfrist für die Coronahilfen endet am 15. Juni



Am 15.6.2022 enden die Antragsfristen für die Überbrückungshilfe IV sowie die Neustarthilfe 2022. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in seinen aktuellen Hinweisen nochmals hin. Der Grund: Die beihilferechtliche Sondergenehmigung der EU-Kommission für die Corona-Hilfen endet am 30.6.2022.

 

Je nachdem, ob bereits ein Antrag auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 gestellt wurde, unterscheidet sich das Beantragungsverfahren für die Monate April bis Juni:

 

  • Wurde bislang noch kein Antrag gestellt, dann kann bis 15.6.2022 ein Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, gestellt werden.

  • Wurde ein Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV für Januar bis März bereits beschieden, dann kann bis 15.6.2022 für die Monate April bis Juni 2022 ein Änderungsantrag gestellt werden.

  • Wurde der Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV für Januar bis März noch nicht beschieden, dann muss zunächst ein sog. Erweiterungsantrag für die Verlängerung der Überbrückungshilfe IV auf die Monate April bis Juni 2022 gestellt werden. Auch dies muss bis 15.6.2022 geschehen. Im Erweiterungsantrag müssen noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben gemacht werden. Es reicht, lediglich die Verlängerung selbst beantragen und durch Erklärung des Antragstellers zu bestätigen, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Der Erweiterungsantrag stellt damit eine stark reduzierte Variante des Änderungsantrags dar und dient vor allem der Fristwahrung. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann bis zum 30.9.2022 im Antragsportal nach Bescheidung des ursprünglichen Erstantrags über einen Änderungsantrag nachgereicht werden.


 

Bei der Neustarthilfe 2022 endet die Frist für die Antragsstellung von Erstanträgen ebenfalls am 15.6.2022. Für alle Erstanträge, die noch nicht beschiedene wurden, wird derzeit ein fristwahrender (vorläufiger) Bescheid verschickt, der vor dem 30.6.2022 abgerufen werden muss. Änderungsanträge bei der Neustarthilfe 2022 können ebenfalls bis 30.9.2022 gestellt werden.

 

Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe IV sowie zur Neustarthilfe 2022 sind über die Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.

 

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