Hinweisgeberschutz: DStV bietet Hilfestellung für Kanzleien bei der Einrichtung interner Meldestellen

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Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist in Kraft getreten. Es schreibt für größere Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten die Einrichtung sog. interner Meldestellen verpflichtend vor. Bei Nichtbeachtung können empfindliche Bußgelder drohen. Die Einrichtung von Meldestellen kann daher abhängig von der Kanzleigröße ggf. auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater relevant sein. Der DStV gibt erste Hinweise zur Umsetzung in der Praxis.

Nach dem HinSchG müssen alle Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten. Für die Umsetzung gewährt das Gesetz nur kurze Übergangsfristen: Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben für die Einrichtung interner Meldestellen noch bis zum 17.12.2023 Zeit. Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten müssen die gesetzliche Vorgabe hingegen bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. seit dem 2.7.2023 umsetzen. Sanktionen in Form von Bußgeldern für die Nichteinrichtung sind für sie ab dem 1.12.2023 vorgesehen.

Wer kann mit der Aufgabenwahrnehmung einer internen Meldestelle betraut werden? Welche organisatorischen Anforderungen sind für den Betrieb der Meldestelle zu beachten? Antworten auf diese und weitere Fragen gibt eine aktuelle Hilfestellung des Rechts- und Berufsrechtsausschusses des DStV. Sie ist für alle Mitglieder der regionalen Steuerberaterverbände abrufbar unter www.stbdirekt.de (StBdirekt-Nr. 374182).

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