Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: DStV nimmt Stellung zum BMF-Entwurf

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In der Vergangenheit war die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für grundstücksverwaltende Unternehmen aufgrund des Ausschließlichkeitsgebots schnell in Gefahr. Das Fondsstandortgesetz brachte hierzu einige Änderungen. Nun bringt das BMF erste Hinweise zur Anwendung der Neuregelungen auf den Weg.

 

In seiner Stellungnahme S 07/22 begrüßt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) den Vorstoß des BMF, zügig ein BMF-Schreiben zur Schaffung von Planungs- und Rechtssicherheit auf den Weg zu bringen. Zu einzelnen Ausführungen sind jedoch weitere Konkretisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen wünschenswert. Ein Aspekt hierbei ist:

 

Coronabedingt abweichende Miet- und Pachtvereinbarungen stärken!

Miet- oder Pachtansprüche der Vorjahre, die als uneinbringliche Forderungen ausgebucht werden, sollen sich laut dem BMF-Entwurf nicht auf die Höhe der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes im Erhebungszeitraum der Ausbuchung auswirken.

Hierbei bleiben unberücksichtigt: Vermieter, die bereits im Vorfeld coronabedingt abweichende Vereinbarungen mit ihren Mietern getroffen haben – z. B., dass der Mieter ein Jahr lang nur die Betriebskosten zahlen muss. Fraglich ist, ob Vermieter in diesen Fällen die Begünstigung verlieren.

Nach Auffassung des DStV dürfte eine solch strenge Auslegung gerade in Krisenzeiten das falsche Signal sein. Er forderte daher u.a., das BMF-Schreiben um krisenbedingt durchaus übliche Fallkonstellationen, wie coronabedingte Mietfreistellungen etc., zu ergänzen.

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