DStV zum KoaVertrag: Verlustverrechnung



Die Koalitionspartner planen, die erweiterte Verlustverrechnung zeitlich bis Ende 2023 zu verlängern und den Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume auszuweiten. So steht es im Koalitionsvertrag geschrieben. Der DStV konstatiert: Hier sollten die Bündnispartner deutlich mehr wagen.

 

Bundesfinanzminister MdB Christian Lindner konkretisierte den Plan jüngst in den Medien: Verluste der Jahre 2022 und 2023 sollten mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden können. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt Maßnahmen zur Verbesserung der Verlustverrechnung ausdrücklich. Seit Beginn der Pandemie hat er für eine Ausweitung des Rücktragzeitraums plädiert (vgl. u.a.: Stellungnahmen S 01/21, S 06/20, S 04/20 zu den Corona-Steuerhilfegesetzen wie auch als Sachverständiger in den jeweiligen öffentlichen Anhörung des Deutschen Bundestags). Aufgrund der aktuellen Situation in der Praxis sind jedoch dringend weitreichendere Schritte als die von den Ampelpartnern erwogenen geboten. Dies hatte der Verband jüngst gegenüber Lindner adressiert (Stellungnahme S 11/21).

 

Vorteile der Verlustverrechnung liegen auf dem Tisch

Das Instrument der Verlustverrechnung wird von führenden Forschungsinstitutionen als eine der bedeutendsten Hilfsmaßnahmen in Krisenjahren hervorgehoben und dessen Ausweitung zur Stabilisierung der Wirtschaft angemahnt (u.a. ifo-Institut - Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München, ifo Standpunkt 220 vom 26.10.2020 „Es ist Zeit für eine Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags“). Zugleich ist allseits bekannt, dass eine solche zeitliche Verlängerung der Verlustverrechnung keine dauerhaften Mindereinnahmen, sondern lediglich einen Steuerstundungseffekt bewirkt.

 

Mehr Mut bei der Ausweitung des zeitlichen Rücktragzeitraums

Können Verluste jedoch – wie im Koalitionsvertrag vorgesehen – nur auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden, heißt das in der gegenwärtigen Pandemie im Klartext: Krisenverluste aus Krisenjahren dürfen nur in ebenso von der Krise betroffene Jahre zurückgetragen werden. Der Rücktrag dürfte damit in der Praxis allzu oft ins Leere laufen. Schließlich dürften in den 2023 vorangegangenen Jahren krisenbedingt kaum nennenswerte Gewinne erwirtschaftet worden sein, die eine Verlustverrechnung ermöglichen würden. Folglich können Unternehmen nur mit einer geringen Freisetzung von zusätzlicher Liquidität rechnen. Ein Verlustrücktrag ist vielfach nur sinnvoll, wenn die Verluste mit Gewinnen aus der Zeit vor der Pandemie verrechenbar sind.

 

Mit Blick auf die hohe Effektivität, Zielgenauigkeit und branchenübergreifende Wirkung des Instruments fordert DStV-Präsident StB Torsten Lüth: „Eine Ausweitung der Verlustverrechnung darf nicht ins Leere laufen. Damit das Instrument ein tatsächlicher Liquiditäts-Booster insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen wird, müssen die Koalitionspartner deutlich mehr wagen!“

 

Der DStV plädiert daher zur Stärkung der Liquidität insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen für eine Ausweitung des zeitlichen Rücktragzeitraums zurück bis in das Jahr 2016.

 

Das könnte Sie auch interessieren

  • 08.11.2024
    Vorstellung Kommission von der Leyen II: Im Fokus Wopke Hoekstra

    Der Niederländer Wopke Hoekstra bleibt weiterhin in der Kommission von der Leyen II Klimakommissar. In seiner zweiten Amtszeit ist er auch für Steuern zuständig. Er kündigte bereits an, den derzeitigen steuerlichen Besitzstand der EU einem Stresstest zu unterziehen. Hoekstra verfügt über...

    Mehr lesen
  • 05.06.2024
    DStV setzt sich weiter für Bürokratieabbau ein

    Der DStV hat den Regierungsentwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) unter die Lupe genommen. Der große Wurf zum Abbau von Bürokratie ist leider nicht gelungen. Der DStV bringt weitere Vorschläge ein. Regierungsentwurf entlastet nicht spürbar Das Vierte...

    Mehr lesen
  • 07.05.2024
    KMU-Standards in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Im Labyrinth der Nachhaltigkeitsberichterstattung bilden die veröffentlichten Entwürfe der Standards für KMU eine ordentliche Orientierungshilfe. Darüber hinaus können sie für Kanzleien in Zukunft zum alltäglichen Werkzeug bei der Mandantenberatung werden. Vor Kurzem war das Thema...

    Mehr lesen