DStV warnt: Corona-Liquiditätshilfen als Drittdaten nicht zulasten der Kanzleiabläufe
Das BMF plant, die Mitteilungsverordnung zu ändern. Durch die Neuerungen werden die Corona-Liquiditätshilfen zu Drittdaten, die die Bewilligungsstellen an das Finanzamt übermitteln müssen. Wie so häufig steckt die Tücke im Detail. Der DStV kritisiert, dass so manch kleiner und mittlerer Kanzlei zusätzliche Belastungen im Rahmen der Büroabläufe drohen. Durch den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung geht das BMF einen weiteren Schritt in Richtung der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens. Die geplante digitale Übermittlung der Angaben zu den Corona-Überbrückungshilfen an das Finanzamt zielt darauf ab, deren Besteuerung sicherzustellen. Zudem beabsichtigt das BMF, das bislang papiergebundene Mitteilungsverfahren nach der Mitteilungsverordnung mittelfristig auf ein elektronisches Verfahren umzustellen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt grundsätzlich Schritte, die die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens voranbringen so sie denn eine Entlastung für alle Verfahrensbeteiligten bedeuten. In seiner Stellungnahme S 08/20 zum Referentenentwurf moniert er unter anderem, dass die Neuerungen nicht hinreichend zugunsten von Steuerpflichtigen und deren steuerlichen Beratern wirken. Verzögerungen bei Steuerbescheiden 2020 im Jahr 2021 zu erwarten Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Meldungen zu den 2020 geflossenen Liquiditätshilfen bis zum 30.4.2021 beim Finanzamt eingehen müssen. Darüber hinaus soll das BMF die Frist in Abstimmung mit den Ländern per Verwaltungsschreiben verlängern können - sofern die technischen Voraussetzungen für die Annahme der Mitteilungen nicht rechtzeitig vorliegen. Damit räumen die Neuerungen dem Übermittler und dem Finanzamt eine weitaus großzügigere Frist ein, als sie für andere Drittdaten gilt. Lohnsteuerdaten für 2020 müssen dem Finanzamt beispielsweise bereits Ende Februar 2021 vorliegen. Der Entwurf begründet die Fristverlängerung mit unerlässlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der IT-Verfahren sowohl auf Seiten der mitteilungspflichtigen Stellen als auch auf Seiten der Finanzverwaltung. Der DStV erkennt grundsätzlich an, dass die technische Integration des Massenverfahrens zur Gewährung der Soforthilfen und der Überbrückungshilfen in die IT-Landschaft der Finanzverwaltung nicht soeben gemacht ist. Allerdings weist er darauf hin, dass die Kanzleiabläufe durch die geplante Fristverlängerung vielfach ins Stocken geraten dürften. So ist etwa davon auszugehen, dass die Finanzämter die Veranlagungen nicht abschließen werden, solange die Drittdaten zu den Liquiditätshilfen bei ihnen noch nicht eingespielt sind. Dadurch wächst das Risiko, dass Steuerpflichtige und deren steuerliche Berater bei frühzeitiger Abgabe der Steuererklärung 2020 länger auf den Steuerbescheid warten müssen. Die planvolle Abarbeitung der laufenden Mandate würde den kleinen und mittleren Kanzleien demnach erschwert. Darüber hinaus erwarten Kollegen aus der Praxis, die die sog. vorausgefüllte Steuererklärung nutzen, dass in dem Instrument auch die Angaben zu den Liquiditätshilfen aufgeführt sind. Erscheinen die Daten in der vorausgefüllten Steuererklärung nicht zu Ende Februar 2021, sondern erst im Laufe des Jahres, liegt es nahe, die Anfertigung der Steuererklärung bis auf Weiteres zurückzustellen. Der DStV plädiert in seiner Stellungnahme daher nachdrücklich dafür, dass das IT-Verfahren zur Übermittlung der Daten zu den Liquiditätshilfen schnellstmöglich implementiert werden muss. Zu einer Verlängerung der Frist über April 2021 hinaus darf es keinesfalls kommen. Dies ginge in unangemessener Weise zu Lasten der kleinen und mittleren Kanzleien: Der Zeitraum von einem Jahr, welcher der Gesetzgeber den steuerlichen Beratern zur Bearbeitung der Steuererklärungen von März des Folgejahres bis Ende Februar des Zweitfolgejahres zugesteht, würde faktisch noch weiter verkürzt. Verfahrensrechtliche Entlastungen auch für Berufsangehörige Darüber hinaus erscheint es nach Auffassung des DStV höchst willkürlich, wenn sich der Gesetzgeber durch Verordnungen die Zeit gibt, die er meint, aufgrund coronabedingter Umstände zu benötigen. Die weiteren Verfahrensbeteiligten aber demgegenüber schauen müssen, wie sie die außergewöhnlichen Belastungen unter Hochdruck fristgerecht stemmen können. Mit einem fairen Verfahren hat dies nichts zu tun. Der DStV erwartet daher ein großzügiges Entgegenkommen bei den jüngst geforderten Fristverlängerungen etwa zur Abgabe der Steuererklärungen 2019 oder zur Einreichung der Jahresabschlüsse 2019 von kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften - wie sie DStV-Präsident WP/StB Harald Elster in seinem Brandbrief vom 29.7.2020 an die Bundesregierung adressiert hat. Stand: 5.8.2020 Lesen Sie hierzu auch: Land unter wegen Corona-Pandemie: DStV fordert Entlastungen für Berufsangehörige Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Was - Wie - Warum?