DStV setzt sich im Hearing für Nullzins bei der Vollverzinsung ein

© Daniela Ebert, LL.M. (Referatsleiterin für Steuerrecht) // Bildnachweis: DStV

Die Reform der Vollverzinsung schreitet voran. Die geplante Zinshöhe sieht der DStV kritisch. Er erläuterte seine Vorschläge u.a. im Hearing des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags.

 

Dass 6 %-Erstattungs- und Nachzahlungszinsen im noch anhaltenden Niedrigzinsumfeld aus der Reihe tanzen, ist offensichtlich. Dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) diesen Zinssatz letztes Jahr als realitätsfern und mithin verfassungswidrig eingestuft hatte, überraschte kaum (BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14). Derzeit arbeitet die Bundesregierung, wie vom BVerfG beauftragt, an einer Neuregelung für die Jahre ab 2019 (BR-Drs. 157/22).

 

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) warb zuletzt in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags für Nachbesserungen. Zuvor hat er seine Position den Mitgliedern des Finanzausschusses in seiner Stellungnahme S 09/22 übermittelt.

 

Absenken des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen im Niedrigzinsumfeld auf 0 %

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht ab 2019 eine jährliche Verzinsung von 1,8 % vor. Aus Sicht des DStV ist dies nicht sachgerecht. Deutschland befand sich 2019 und befindet sich auch heute noch in einem Niedrigzinsumfeld. Insofern plädierte der DStV im Rahmen der Zinsreform für eine deutlich niedrigere Zinshöhe. In Zeiten, in denen Banken sogar Negativzinsen erheben, wäre aus Sicht des DStV ein Zinssatz in Höhe von 0 % angemessen. Im Ergebnis wird diese Ansicht auch vom BVerfG gestützt. Schließlich führte es aus, dass in Zeiten, in denen verstärkt Negativzinsen von Banken erhoben werden, der Gesetzgeber auch gänzlich auf die Vollverzinsung verzichten könnte.

 

Anpassungsautomatismus für nachhaltige Reform

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht für künftige Anpassungen (lediglich) regelmäßige Evaluationen der Zinshöhe vor. Damit verpasst er aus Sicht des DStV die Chance auf eine langfristig haltbare Regelung. Der Gesetzgeber wäre besser mit einem Anpassungsautomatismus beraten. Durch klare Parameter hätte der Gesetzgeber die Chance, eine transparente und belastbare Gesetzesnorm zu schaffen.

 

DStV befürwortet Anknüpfen an Basiszinssatz

Die jetzige Gesetzesbegründung lässt viele Fragen bezüglich der Ermittlung der Zinshöhe offen. Zwar nennt die Gesetzesbegründung Eckwerte, die der Ermittlung zugrunde liegen sollen. Einfach Nachrechnen lässt sich der Zinssatz i.H.v. 1,8 % p.a. jedoch nicht. Der DStV sprach sich daher für ein Anknüpfen an den Basiszinssatz aus. Dieser ist geeignet, Zinsschwankungen in hinreichendem Maß abzubilden. Ferner hat er sich als anerkannter Bezugspunkt diverser Rechtsvorschriften bereits etabliert. Und zu guter Letzt handelt es sich um einen amtlich im Bundesanzeiger bekanntgemachten Marktzins. Mehr Transparenz geht nicht.

 

Bedauerlicherweise hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 20.5.2022 keine Einwände gegen den Gesetzesentwurf erhoben.

 

Der DStV war in der genannten öffentlichen Anhörung vertreten durch RAin/StBin Sylvia Mein (DStV-Geschäftsführerin) sowie Daniela Ebert, LL.M. (DStV-Referatsleiterin für Steuerrecht).

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