DStV fordert realisierbare Nachweispflichten - auch in der Kryptowelt!

© Bildnachweis Adobe Stock

Bitcoin, Ripple, Ether & Co.: Wer in die Welt der Kryptowährungen eintaucht, weiß um deren Vielfalt und Komplexität. Die Finanzverwaltung will dieser nun mit einigen neuen steuerrechtlichen Regelungen Herr werden. Der DStV fordert, bei den geplanten Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten vor allem die Umsetzbarkeit seitens der Steuerpflichtigen stärker in den Fokus zu nehmen.

 

Nur wenige Monate nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ aus Mai 2022 plant das BMF ein erstes Ergänzungsschreiben herauszugeben. Der Inhalt: Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt in seiner DStV-Stellungnahme S 15/22 die zügige Fortentwicklung des Anwendungsschreibens. Er gibt jedoch zu bedenken, dass unangemessen hohe Anforderungen an etwaige Nachweispflichten weder den Steuerpflichtigen noch der Finanzverwaltung „helfen“ dürften.

 

Hürde: Verfahrensdokumentationen

Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token braucht es spezieller Software. Für diese sollen Steuerpflichtige laut BMF-Entwurf eine Verfahrensdokumentation erstellen.

Der DStV weist darauf hin, dass Steuerpflichtige diese Forderung nicht erfüllen können. Sie haben als Anwender weder Informationen noch Zugang zu den erforderlichen Datenaggregationsschritten. Derart überschießende Anforderungen, die ggf. noch an etwaige Sanktionen bei Nichterfüllung geknüpft sind, verfehlen ihr Ziel. Hier braucht es deutlich handhabbarere Lösungen. Der DStV spricht sich daher für die Möglichkeit einer „vereinfachten Verfahrensdokumentation“ aus.

 

Dilemma: Unveränderbarkeit

Laut BMF-Entwurf sind die Anforderungen an die Unveränderbarkeit zu beachten, d.h. die Steuerpflichtigen sollen eine Festschreibung der Daten in den Vorsystemen sicherstellen.

Das Problem: Aktuell bietet der Markt keine Software-Lösung an, die eine solche Unveränderbarkeit von Werten in den Vorsystemen umsetzt. Die Steuerpflichtigen als Nutzer können die Softwaregegebenheiten nicht beeinflussen. Es sollte daher außer Frage stehen, dass ihnen dieser Umstand nicht zum Nachteil gereichen darf. Hinzukommt, dass sämtliche Transaktionen bereits in der Blockchain festgeschrieben und entsprechend nachprüfbar sind. Der DStV fordert daher eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen, bis entsprechende Lösungen vorliegen.

Schlagworte

Das könnte Sie auch interessieren

  • 03.06.2024
    DStV-News 06/2024

    Gemeinsame Fachkräfteinitiative startet - BMWK-Praxisdialog zu den Corona-Schlussabrechnungen - Deutscher Steuerberatertag: Jetzt anmelden! - DStV gegen Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen - Kryptowährungen: DStV-Hinweise zu überarbeiteten BMF-Dokumentationspflichten -...

    Mehr lesen
  • 18.04.2024
    Kryptowährungen: DStV-Hinweise zu überarbeiteten BMF-Dokumentationspflichten

    Das BMF hat seinen 2022er-Entwurf zu den Erklärungs-, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten überarbeitet. Die Umsetzung der geplanten Dokumentationspflichten dürfte sich in der Praxis jedoch nach wie vor mitunter als schwierig gestalten. Bereits im Sommer 2022 hatte das BMF...

    Mehr lesen
  • 13.10.2023
    DStV-Präsident im Austausch mit BMF-Unterabteilungsleiterin zur Digitalisierung

    DStV-Präsident StB Torsten Lüth tauschte sich mit MDgin Dr. Elke Baumann, der neuen Leiterin der BMF-Unterabteilung IV A „Strategische Steuerung; Grundsatzfragen des Steuersystems und Koordinierung; Organisation und Automation, Konsens“, zu digitalen Entwicklungen im Besteuerungsverfahren...

    Mehr lesen