DStV erfolgreich: Antragsfrist für Überbrückungshilfe II bis 31.1.2021 verlängert

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Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis zum 31.1.2021 verlängert. Dafür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) stark gemacht Ursprünglich war vorgesehen, dass die Anträge lediglich bis zum 31.12.2020 gestellt werden können. Der DStV begrüßt, dass mit der Fristverlängerung ein Beitrag zur Entlastung für die Berufsangehörigen geschaffen werden konnte. Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, seit Oktober entsprechende Überbrückungshilfen beantragen. Die Antragstellung muss über die Berufsangehörigen als sog. prüfende Dritte erfolgen. Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen, an dem die berufsständischen Organisationen mitgearbeitet haben. Eine zusätzliche DStV-Information zur Überbrückungshilfe bietet ergänzende Hinweise für den Berufsstand sowie Links zu den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder. Sie ist auf der Webseite des DStV in der Rubrik Praxistipps abrufbar. Stand: 18.11.2020 Lesen Sie hierzu auch: Startschuss: Onlineportal zur Überbrückungshilfe II für KMU ist freigeschaltet

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