Die Zinsreform nimmt Gestalt an

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Der Referentenentwurf für die Zinsreform der Vollverzinsung liegt auf dem Tisch. Der DStV freut sich, dass einige Punkte, die er jüngst mit Blick auf die Reform angeregt hatte, im Entwurf enthalten sind. Allerdings sieht er noch Nachbesserungsbedarf und adressiert diesen in seiner Stellungnahme. Insbesondere die Zinshöhe scheint ihm nicht angemessen.

 

Bis Ende Juli 2022 ist der Gesetzgeber gefordert: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen muss für Verzinsungszeiträume ab 2019 neu geregelt werden. So die klare Anweisung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (1 BvR 2237/14). Nun liegt der Referentenentwurf auf dem Tisch. Erst jüngst hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 02/22 Reformimpulse gegeben. Auch der DStV-Steuerrechtsausschuss hat in seiner Frühjahrssitzung die anstehende Reform intensiv erörtert und für die Praxis relevante Aspekte – wie die Notwendigkeit von Beständigkeit – herausgestrichen.

 

© DStV-Steuerrechtsausschuss von links oben nach rechts unten: RAin/StBin Sylvia Mein (DStV), Daniela Ebert, LL.M. (DStV), StB/RA Markus Deutsch (StBV Berlin-Brandenburg), StBin Dipl.-Hdl. Vicky Johrden (DStV), StB/RA Klaus-Peter Meyer (StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt), Dipl.-Vw. Dr. Franziska Hoffmann (DStV), StB Dipl.-Vw. Lothar Czeczatka (StBV Hessen), StB/WP Dipl.-Ök. Hans-Joachim Kraatz (StBV Sachsen), StB/WP/RB Dipl.-Kfm. Dr. Peter Leidel (LSWB), StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott (StBV Köln), StB/RB Manfred F. Klar (DStV-Vizepräsident) // Bildnachweis: DStV

DStV-Steuerrechtsausschuss von links oben nach rechts unten: RAin/StBin Sylvia Mein (DStV), Daniela Ebert, LL.M. (DStV), StB/RA Markus Deutsch (StBV Berlin-Brandenburg), StBin Dipl.-Hdl. Vicky Johrden (DStV), StB/RA Klaus-Peter Meyer (StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt), Dipl.-Volksw. Dr. Franziska Hoffmann (DStV), StB Dipl.-Vw. Lothar Czeczatka (StBV Hessen), StB/WP Dipl.-Ök. Hans-Joachim Kraatz (StBV Sachsen), StB/WP/RB Dipl.-Kfm. Dr. Peter Leidel (LSWB), StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott (StBV Köln), StB/RB Manfred F. Klar (DStV-Vizepräsident) // Bildnachweis: DStV

 

Der nun vorliegende Referentenentwurf enthält einige gute Vorschläge. Aber an anderen entscheidenden Stellen sollte der Entwurf aus Sicht des DStV noch nachgebessert werden. In seiner DStV-Stellungnahme S 03/22 führt er unter anderem Folgendes näher aus:

 

DStV lobt geplanten gesetzlichen Zinslaufstopp bei freiwilligen Vorauszahlungen

Der Gesetzentwurf sieht vor, die bislang nur im Anwendungserlass vorgesehene Regelung, wonach freiwillige Vorabzahlungen den Zinslauf stoppen (zu § 233a, Rn. 70.1 AEAO), gesetzlich zu manifestieren.

Der DStV befürwortet die gesetzliche Klarstellung. Er hat diese bereits seit längerem gefordert (vgl. zuletzt DStV-Stellungnahme S 02/22). Insbesondere dass die gesetzliche Regelung auch für die Verzinsung der Gewerbesteuer gilt, begrüßt er sehr.

 

DStV hält vorgeschlagenen Zinssatz für zu hoch

Der Referentenentwurf sieht für Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab 2019 eine Verzinsung in Höhe von monatlich 0,15 % vor. Das heißt 1,8 % jährlich. Der Zinssatz orientiert sich dabei am Basiszinssatz (§ 247 BGB) mit einem Zuschlag von rd. 2,7 %‑Punkten.

Der DStV unterstützt zwar die Anknüpfung an den Basiszinssatz. Diese hatte er angeregt. Er lehnt jedoch die Höhe des Zuschlags ab. Das BVerfG hatte seinerzeit darauf hingewiesen, dass in der derzeitigen Phase, in der Banken verstärkt Negativzinsen erheben, auch ein gänzlicher Verzicht auf die Vollverzinsung vorstellbar sei.

Um zumindest diesem Ergebnis nahe zu kommen, sollte der Zuschlag zum Basiszinssatz 1 %-Punkt nicht übersteigen. Das würde einen Zins von jährlich 0,12 % bedeuten. Im besten Fall würde der Gesetzgeber aus Sicht des DStV gänzlich auf den Zuschlag verzichten.

 

Anpassung weiterer Zinsvorschriften

Der DStV hält nicht nur die Neuregelung der Vollverzinsung für geboten. Vielmehr geht das Thema „Vollverzinsung“ mit einer Reihe weiterer steuerlicher Zinsvorschriften einher, die ebenfalls genauer unter die Lupe genommen werden sollten.

Allen voran die weiteren abgaberechtlichen Verzinsungstatbestände, wie Stundungs-, Hinterziehungs-, und Aussetzungszinsen. Aber auch die Säumniszuschläge, die sich aus einem Zins- und einem Druckmittelanteil zusammensetzen, sollten auf den Prüfstand.

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