Die Einführung der obligatorischen eRechnung rückt näher
Das BMF hat einen Diskussionsentwurf zur Einführung zur obligatorischen eRechnung für inländische B2B-Umsätze veröffentlicht. Der DStV hat Stellung genommen. Aus seiner Sicht ist es wichtig, gleich zu Beginn auch das anschließend geplante Meldesystem im Blick zu haben.
Eile mit Weile – so könnte man den Ratschlag des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV) ans Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Blick auf die Pläne zur Einführung der obligatorischen eRechnung zusammenfassen.
Aktuell befinden sich parallel zwei Züge auf dem Gleis, wenn es um das Thema eRechnung geht: So sieht der Vorschlag der europäischen Kommission VAT in the digital age (Vida) unter anderem eine Pflicht zur eRechnung in Kombination mit einem Meldesystem vor. Da nicht klar ist, wie lange die Abstimmungen dauern werden, plant Deutschland davon losgelöst auch hierzulande die Implementierung eines eRechnungssystems. Zeitlich nachgelagert käme dann ein Meldesystem zur umsatzsteuerlichen Betrugsbekämpfung hinzu.
In seiner DStV-Stellungnahme S 03/2023 gab der DStV ergänzende Hinweise. Er betonte auch die besondere Rolle des steuerberatenden Berufsstandes bei der Umsetzung des später geplanten Meldesystems. Steuerberaterinnen und Steuerberater müssen zwingend unmittelbar in den Datenstrom zwischen Steuerpflichtigen und den später meldenden eRechnungs-Plattformen eingebunden sein.
Zeitplan für die Einführung
Zur Diskussion steht, die obligatorische eRechnung für inländische B2B-Umsätze zum 01.01.2025 einzuführen.
Klar ist: Software- und Prozessumstellungen gehen nicht von heute auf morgen. Daher sollte ausreichend Zeit zwischen Gesetzesverkündung und Inkrafttreten der Neuregelung zur Verfügung stehen. Weniger als 12 Monate Umstellungszeit sieht der DStV kritisch. In einem solchen Fall sollten kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eine Schonfrist erhalten, bis sie selbst eRechnungen ausstellen müssen. Damit würden jedoch Abgrenzungsfragen einhergehen. Abhilfe könnte ein grundsätzlich etwas späteres Inkrafttreten schaffen. Dann verpflichtend für alle.
Besonderheit: umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer (§ 19 UStG) weisen keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen aus. Entsprechend hat der Leistungsempfänger kein Recht auf Vorsteuerabzug. Der DStV weist frühzeitig darauf hin, dass eine Einbeziehung in das im nächsten Schritt geplante Meldesystem daher sachlich kaum zu rechtfertigen sei. Insofern sollte es auch ausreichen, wenn Kleinunternehmer lediglich den Empfang von eRechnungen sicherstellen, vom Ausstellen eigener eRechnungen jedoch befreit blieben. Andernfalls würde die mit der Kleinunternehmerregelung beabsichtigte bürokratische Vereinfachung konterkariert.