Daumen hoch für geplante Änderungen des KISTA-Verfahrens
Bereits letztes Jahr deutete ein Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finanzen positive Änderungen im KISTA-Verfahren an. Einige davon sollen nun im Rahmen des Zweiten Familienentlastungsgesetzes umgesetzt werden. Die bisherige Verwaltungsauffassung, dass bei betrieblichen Konten auf den Kirchensteuerabzug zu verzichten ist, könnte schon bald gesetzlich verankert werden. Das letztjährig vorgestellte Eckpunktepapier ließ bereits erahnen: Das Kirschensteuerabzugsverfahren (KISTA-Verfahren) dürfte vereinfacht werden. Diesen positiven Vorboten folgt nun die gesetzliche Umsetzung. So greift der Referentenentwurf des Zweiten Familienentlastungsgesetzes viele der Eckpunkte auf. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Erleichterungen, die damit für die Praxis einhergehen dürften. Kein Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge im Betriebsvermögen Durch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder aus 2016 (BMF-Schreiben vom 10.08.2016, BStBl. I 2016, S. 813) wurde das KISTA-Verfahren deutlich erweitert. Die Kirchensteuerabzugspflicht sollte danach auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören, gelten (a.a.O., Rn. 40). Dieses Verständnis der Norm sorgte für einigen Unmut in der Praxis. Der DStV monierte die Auffassung daher seit langem (vgl. DStV-Stellungnahme S 10/16). Bereits in der Vergangenheit blieb dies nicht folgenlos. Die Ländererlasse nahmen eine entsprechende Nichtbeanstandungsregelung auf, die bis auf weiteres verlängert wurde (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 19.11.2018, BStBl. I 2018, S. 1229). Jetzt endlich wartet auch gesetzliche Klarheit: Nach dem Referentenentwurf des Zweiten Familienentlastungsgesetzes soll der Kirchensteuerabzug auf Kapitalerträge im Betriebsvermögen ausgeschlossen sein. Der DStV begrüßt sehr, dass Steuerpflichtige dann rechtlich Gewissheit hätten. Anlassabfrage bei Begründung der Geschäftsbeziehung Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen der Regelabfrage die Kirchensteuerabzugsmerkmale ihrer Kunden bzw. Mitglieder abfragen. Dafür haben sie vom 1.9. bis 31.10. Zeit. Sie fragen dabei beim BZSt ab, ob der Schuldner der Kapitalerträge am 31.8. des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist. Daneben sind gesetzlich weitere Fälle vorgesehen, in denen Anlassabfragen an das BZSt gerichtet werden können, z.B. bei Begründung einer Geschäftsbeziehung. Der Referentenentwurf sieht nun vor, dass die Kirchensteuerabzugsverpflichteten künftig bei Begründung einer Geschäftsbeziehung verpflichtend eine Anlassabfrage vornehmen müssen. So soll die Aktualität des Kirchensteuerabzugs sichergestellt werden. Dies gilt insbesondere für die Fallgestaltungen, in denen eine Geschäftsbeziehung nach dem 31.8. begründet wird und dem Kunden bereits vor dem 1.9. des Folgejahres Kapitalerträge gutgeschrieben werden. Parallel soll der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nur noch zu diesem Zeitpunkt verpflichtet sein, den Kunden über die Datenabfrage sowie das bestehende Widerspruchsrecht gegenüber dem BZSt zu informieren. Darüber hinaus soll ein genereller Hinweis, z.B. in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausreichen. So wird das Verfahren auf Seiten der Kirchensteuerabzugsverpflichteten erleichtert. Der DStV unterstützt diese Änderung. Die Abfrage der Religionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen bei Begründung von Geschäftsbeziehungen entspricht ohnehin der gängigen Praxis. Ab wann gilts? Die Neuerungen sollen am 1.1.2022 in Kraft treten. Stand: 23.7.2020 Lesen Sie hierzu auch: DStV-Stellungnahme S 12/19