BMF-Entwurf zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden - "gut gemeint"

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Unternehmer laufen mit Sachspenden Gefahr, in die Umsatzbesteuerung zu rutschen. Schließlich sind diese in der Regel einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt. Bereits in der Vergangenheit hatten Bund und Länder eine gute Idee, um dies zu vermeiden. Das BMF plant nun eine bundeseinheitliche Verwaltungsanweisung. Aus DStV-Sicht sollte diese jedoch dringend nachgebessert werden.
Entsorgen oder Spenden? Moralisch scheint die Frage einfach beantwortbar. Umsatzsteuerlich sieht es schwieriger aus. Schließlich stehen Sachspenden einer Lieferung gegen Entgelt gleich, sofern die Ware zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Konkret heißt das: eine gut gemeinte Sachspende kann Unternehmer viel Geld kosten. Dies scheint nicht immer sachgerecht. Bund und Länder hatten wohl in der Vergangenheit ein ähnliches Störgefühl. Zumindest haben sie sich 2012 für begrenzt haltbare Lebensmittel darauf verständigt, dass diese nach Ladenschluss nur noch Null Euro Wert sind. Mit diesem Trick fiel im Ergebnis keine Umsatzsteuer an. Eine Steuer auf Null bleibt schließlich Null. Ein BMF-Schreiben soll nun für eine bundeseinheitliche Verwaltungsauffassung sorgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies sehr. Schließlich hat das Thema „Sachspenden“ eine große Praxisrelevanz. Das derzeitige Entwurfsschreiben bleibt jedoch hinter seinen Erwartungen zurück. In seiner Stellungnahme S 13/20 zeigt er auf, dass das Schreiben womöglich mehr neue Fragen aufwirft, als Antworten parat hält. Stellschraube Bemessungsgrundlage Aufgrund der europäischen Restriktionen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bleibt bei Sachspenden nur die Stellschraube „Bemessungsgrundlage“, um eine Umsatzbesteuerung zu vermeiden. Das Entwurfsschreiben sieht nun klarstellend vor, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Fall einer Sachspende berücksichtigt werden soll, ob Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt verkehrsfähig sind. Sind Lebensmittelspenden wertlos? Problematisch ist die geplante Auffassung, dass nur für „wertlose“ oder „ansonsten zu vernichtende“ Ware ein Ansatz von Null € in Betracht kommen soll. Als einziges Beispiel für solche Waren werden Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums genannt. Es ist jedoch nicht klar, was das für Lebensmittel bedeutet, die nicht mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sind. Typisches Beispiel: Backwaren vom Vortag. Gegen eine Wertlosigkeit könnte etwa der Umstand sprechen, dass einige Bäckereien Ware vom Vortag mit 50%igem Preisnachlass anbieten. Geben Bäckereien Backwaren unentgeltlich ab, müssten sie daher künftig womöglich mit einer Umsatzsteuerpflicht rechnen. Der DStV fordert daher Nachbesserungen, was die Abgabe von Frischwaren anbelangt. Streitpunkt: Eingeschränkte Verkehrsfähigkeit bei Sachspenden Bei Sachspenden soll die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn die Waren aufgrund von erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern oder fehlender Marktgängigkeit nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind. Als Material- oder Verpackungsfehler werden Befüllungsfehler, Falschetikettierung oder beschädigte Retouren genannt. Keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit soll vorliegen, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert werden. Liegen beispielsweise falsch etikettierte Shampoo-Flaschen vor, können diese nicht mehr in den normalen Einzelhandelsverkauf überführt werden, wenngleich das Shampoo selbst keine Mängel aufweist. Das Entwurfsschreiben stellt bislang nicht eindeutig klar, ob hier im Falle einer Spende gleichfalls eine Bemessungsgrundlage von Null € angesetzt werden darf. Vielmehr schreibt der Entwurf die Minderung im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vor. Aber wie soll diese Minderung im konkreten Einzelfall gemessen werden? Aus Sicht des DStV drohen streitanfällige Diskussionen. Für Unternehmer besteht der leichteste Ausweg darin, von gut gemeinten Spenden künftig abzusehen. Um das zu vermeiden, regt der DStV an, hier für mehr Klarheit zu sorgen. Denkbar wäre der eindeutige Zusatz, dass erhebliche Material- oder Verpackungsfehler oder eine fehlende Marktgängigkeit gleichfalls zu einer Einschränkung der Verkehrsfähigkeit in dem Maße führen, dass Unternehmer von einer Bemessungsgrundlage von Null € ausgehen dürfen. Stand: 4.11.2020

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