Anhörung zum ZuFinG: DStV für weitere Verbesserungen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

© RAin/StBin Sylvia Mein bei der öffentlichen Anhörung im BT-Finanzausschuss

Das Start-up-Ökosystem in Deutschland soll mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) im internationalen Wettbewerb gestärkt werden. Auch KMU sollen profitieren. Der DStV setzte sich als Sachverständiger in der Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Gesetzentwurf u.a. für flexiblere Regelungen bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen ein.

Wie bereits in seiner Stellungnahme S 06/23 zum Regierungsentwurf ausgeführt, sprach der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sich für eine weitere Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Vermögensbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG auf 10.000 € aus. Dies sei mit Blick auf den internationalen Wettbewerb geboten. Das seitens des Gesetzgebers geplante Zusätzlichkeitserfordernis sowie die bereits bestehende gesetzliche Einschränkung, dass die Beteiligung allen Arbeitnehmern offenstehen muss, lehnte der Verband ab. Dies verenge die Begünstigung und mache die Mitarbeiterkapitalbeteiligung als Instrument zur Fachkräftebindung gerade für KMU unattraktiver.

Zudem bedauerte der DStV, dass im BMF-Eckpunktepapier enthaltene Vorschläge zur Stärkung der Aktien- und Vermögensanlage nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingeflossen sind – etwa die Abschaffung des Verlustverrechnungskreises für Aktienveräußerungsverluste. „Diesem Thema müsse man sich endlich nähern. Der Bundesfinanzhof (BFH) erachtet den Aktien-Verlustverrechnungskreis für verfassungswidrig. Wenn man sich den BFH-Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht (Az. VIII R 11/18) anschaut, dann ist die Begründung eine Klatsche für den Gesetzgeber.“ so RAin/StBin Sylvia Mein (DStV-Geschäftsführerin), die den DStV im Hearing vertrat.

Einen weiteren Schwerpunkt bildete die Debatte über den Einbezug vinkulierter Anteile in den Anwendungsbereich des § 19a EStG. Der DStV unterstützte die Ausweitung. Auch der Bundesrat spricht sich in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 362/23(B)) für den Einbezug dieser – für die Start-up-Praxis üblichen – Anteilsvergabe aus.

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