Aktuelles zur Umsetzung der Grundsteuerreform

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Die Umsetzung der Grundsteuerreform nimmt Gestalt an. Informationen rund um die Abgabe der Feststellungserklärungen auf den neuen Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 bahnen sich ihren Weg in die Praxis. Um die aktuelle Informationslage etwas zu sortieren, gibt der DStV im Folgenden einen Überblick.

 

  1. Überblick und Informationsbeschaffung durch Landingpage


Grundsätzlich werden die Länder jeweils eigene Internetseiten mit Informationen rund um die Umsetzung der Grundsteuerreform anbieten. Diese können in Inhalt, Form und Aufbau voneinander abweichen und sind sehr individuell gestaltet. Einige Länder haben ihre Internetseiten bereits eingerichtet, andere befinden sich noch im Aufbau. Die jeweiligen Inhalte werden im Laufe des nächsten halben Jahres peu á peu ergänzt und immer wieder aktualisiert. Um den Überblick zu behalten, wird ab Februar 2022 die länderübergreifende Internetseite „www.grundsteuerreform.de“ angeboten. Sie listet die einzelnen Internetseiten der Länder auf, ermöglicht über Links den Zugriff auf die Oberflächen der Länder und bietet allgemeine Informationen zur Reform an.

 

  1. Aufforderung zur Abgabe der Erklärungen und Frist


Die Feststellungserklärungen sind in allen Bundesländern bis zum 31.10.2022 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist gilt sowohl für den Bereich des Grundvermögens als auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Sie gilt gleichermaßen für beratene und unberatene Erklärungspflichtige. Zudem gilt sie einheitlich für steuerbehafteten und steuerbefreiten Grundbesitz. Erklärungen können in den Finanzämtern ab dem 1.7.2022 entgegengenommen werden. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärungen ab 1.7.2022 nebst der Fristsetzung werden voraussichtlich im März 2022 im Wege einer Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt (BStBl) veröffentlicht.

 

  1. Informationsschreiben der Finanzverwaltung an Eigentümerinnen und Eigentümer


Die Mehrheit der Bundesländer plant, alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger mit einem Schreiben über ihre Pflichten zu informieren. Das Schreiben stellt verfahrensrechtlich keinen Verwaltungsakt dar. Es dient lediglich Informationszwecken. Die Schreiben werden voraussichtlich folgende Inhalte umfassen:

 

  • Information über die Pflicht zur elektronischen Abgabe einer Feststellungserklärung und über die Frist,

  • Bezeichnung des Grundstücks, für welches beim Finanzamt ein Einheitswert-Aktenzeichen geführt wird,

  • Hinweis auf die kostenlose Übermittlungsmöglichkeit über ELSTER,

  • Hinweis auf die Unterstützungsmöglichkeit durch einen Steuerberater, der dieses Schreiben nicht erhalten hat.


 

Da in den einzelnen Ländern unterschiedliche Landesmodelle umgesetzt werden, können die Schreiben gegebenenfalls zusätzliche Informationen enthalten. Der Versand der Informationsschreiben beginnt nach der Veröffentlichung der Aufforderung zur Erklärungsabgabe im BStBl und läuft bis in den Juni 2022 hinein.

 

  1. Startzeitpunkt der elektronischen Erklärungsabgabe


Über www.elster.de steht den Erklärungspflichtigen ab dem 1.7.2022 die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung. Andere Softwareanbieter haben über die ERiC-Schnittstelle ebenfalls ab dem 1.7.2022 die Möglichkeit zur digitalen Übertragung der Erklärungen.

 

Mit der Bereitstellung verschiedener Softwarelösungen besteht bereits vorab die Möglichkeit, entsprechende Erklärungsdaten zu erfassen. Soweit bereits konkrete Sachverhaltsangaben bei Mandaten vorliegen, könnte es sich daher anbieten, bereits vor Juli 2022 mit der Datenerfassung zu beginnen. Ab Juli 2022 müsste dann lediglich die elektronische Übermittlung angestoßen werden.

 

  1. Hinweise zu Vollmachten


Die Abgabe der Feststellungerklärung erfolgt unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen. Eine Übermittlung von Vollmachten über die Vollmachtsdatenbank ist für die Einheitswert-Aktenzeichen derzeit nicht möglich. Programmtechnisch können die bisher dem Finanzamt gegenüber angezeigten Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten nicht übernommen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden Empfangsvollmachten ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Feldern der Feststellungserklärung angezeigt werden sollen. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollen keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Empfangsvollmacht beim Finanzamt eingereicht werden.

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