3 Fragen an MdB Pascal Kober (FDP)
3 Fragen – 3 Antworten: DStV-Präsident StB Torsten Lüth befragt mit Blick auf die Bundestagswahl die Abgeordneten aus den für Berufs- und Europarecht zuständigen Ausschüssen des Deutschen Bundestages. Der steuerberatende und wirtschaftsprüfende Berufsstand hat sich im Rahmen der Krisenbewältigung der Corona-Pandemie als verlässlicher Partner für Wirtschaft und Politik erwiesen. Dafür nimmt er derzeit außerordentliche Belastungen in Kauf. Natürlich stellen sich viele die Frage, wie es nach der Wahl weitergeht.
Wenige Wochen vor dem Wahltermin hat sich StB Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. (DStV), mit jeweils drei zentralen Fragen aus den Bereichen Berufs- und Europarecht an die jeweils zuständigen Abgeordneten der Bundestagsfraktionen gewandt. In diesem Beitrag antwortet Pascal Kober, MdB Obmann seiner Fraktion im Ausschuss für Arbeit und Soziales.
Frage 1: Nach unserer Überzeugung entsprechen die Entscheidungen nicht der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geschaffenen Rechtslage und verwehren den Berufsangehörigen ein unmittelbares Tätigwerden in diesem Bereich. Mit Blick auf die Aufgaben, die heute typischerweise von ihnen im Rahmen der Lohnbuchführung erledigt werden, ist eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den Kompetenzen der Steuerberater*innen dringend erforderlich, um die aktuelle gesetzliche Schieflage zwischen den wahrgenommenen Aufgaben und den Vertretungsbefugnissen aufzulösen.
Welche Möglichkeiten sehen Sie, die derzeitige unbefriedigende rechtliche Situation zu beseitigen und welche Lösungen würden Sie vorschlagen?
MdB Pascal Kober: Es ist nicht nachzuvollziehen, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater zwar sämtliche Lohnabrechnungen für ihre jeweiligen Mandanten durchführen können, in möglichen Gerichtsverfahren zu ebendiesen Abrechnungen aber nicht vertretungsberechtigt sind. Wir streben eine (arbeits-)rechtliche Klarstellung des Berufs- oder Tätigkeitsbilds der Steuerberaterinnen und Steuerberater an dieser Stelle an.
Frage 2: Heute werden jeden Monat weit mehr als 14 Mio. Lohn- und Gehaltsabrechnungen allein durch Steuerberater*innen erstellt[1]. Der Berufsstand leistet damit einen wichtigen Beitrag, um die Funktionsfähigkeit der sozialen Sicherungssysteme sicherzustellen, indem er für die ordnungsmäße Ermittlung und Abführung der Beiträge sorgt.
Wie kann aus ihrer Sicht gewährleistet werden, dass sich diese Bedeutung mit Blick auf die Zahlen auch in den gesetzlichen Vertretungsbefugnissen angemessen widerspiegelt?
MdB Pascal Kober: Steuerberater und Steuerberaterinnen haben nicht zuletzt in der Coronakrise einen sehr wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der deutschen Wirtschaft geleistet. Dies gilt hauptsächlich für die umfangreichen Aufgaben im Rahmen der verschiedenen Coronahilfen, aber genauso im Rahmen der Anzeigen und Anträge bezüglich des Kurzarbeitergeldes. Die Sachkunde von Steuerberaterinnen und Steuerberatern sollte angesichts der Vielzahl der geleisteten Dienstleistungen auf dem Gebiet nicht in Frage stehen. Diesem Sachverhalt sollten auch klar definierte Vertretungsbefugnisse im Bereich der Sozialversicherungen entsprechen.
Frage 3: Der Blick in das EU-Ausland zeigt, dass etwa in Österreich, welches über ein vergleichbares Berufsrecht verfügt, nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) aus dem Jahr 2017 auch die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der gerichtlichen Vertretung zu den Steuerberater*innen und Wirtschaftsprüfer*innen berufsgesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Tätigkeiten gehören[2].
Könnte es aus Ihrer Sicht ein gangbarer Weg sein, aufgrund der vergleichbaren Berufsbilder in Deutschland und Österreich eine auf das Sozialversicherungsrecht bezogene Regelung auch im deutschen Recht zu etablieren?
MdB Pascal Kober: Wenn sich die Regelungen auch nicht eins-zu-eins werden übertragen lassen, lohnt es, wie in diesem Fall deutlich wird, immer, Beispiele für gutes Regierungshandeln von unseren europäischen Partnern zu adaptieren.
[1] Vgl. etwa https://www.datev.de/web/de/m/ueber-datev/das-unternehmen/kurzprofil/
[2] Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 WTBG. Steuerberater*innen und Wirtschaftsprüfer*innen dürfen Österreich in gewissem Umfang auch arbeitsrechtliche Verträge gestalten (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 WTBG 2017). In entsprechender Weise sieht auch die österreichische Prüfungsordnung vor, dass das Sozialversicherungsrecht sowie das Arbeitsrecht zu den Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung gehören (vgl. § 9 Abs. 4 Nr. 4 Wirtschaftstreuhandberufs-Prüfungsordnung 2017).